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Landgericht Köln, 7 O 135/15

Datum:
05.04.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 O 135/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0405.7O135.15.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 936,66 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.333 € vom 28.03.2015 bis zum 22.04.2015 sowie aus weiteren 936,66 € seit dem 28.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts H i.H.v. 293,30 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren zukünftigen materiellen Schaden aufgrund des Vorfalls vom 11.01.2015 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65 %, der Beklagte zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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