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Landgericht Köln, 33 O 83/17

Datum:
20.03.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 83/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0320.33O83.17.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer zu vollziehen ist – zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a)      die Bezeichnung „K2“ zur Bezeichnung ihres Unternehmens oder im Zusammenhang mit dem Angebot von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kälte- und Klimatechnik zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere wenn dies mit folgendem Logo geschieht:

(Es folgt eine Darstellung des Logos)

b)      die Internet-Domain www.anonym1.de“ ohne deutlichen Hinweis darauf, dass es sich hierbei nicht um den Internetauftritt der Klägerin handelt, als Hinweis auf ihr Unternehmen oder im Zusammenhang mit dem Angebot von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kälte- und Klimatechnik zu benutzen oder benutzen zu lassen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer 1 genannten Handlungen vorgenommen hat.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Handlungen gemäß Antrag zu Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 € (einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nach einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,00 € zzgl. Auslagenpauschale) freizustellen.

5.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1 in Höhe von 95.000,00 €, bzgl. des Tenors zu Ziffer 2 in Höhe von 2.000,00 € und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 4 und der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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