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Landgericht Köln, 33 O 79/17

Datum:
06.02.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 79/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0206.33O79.17.00
 
Schlagworte:
Schutz für Kurzbezeichnung einer politischen Partei in Domainnamen; Namensschutz; Meinungsfreiheit
 
Tenor:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

die Domain

wir-sind-anonym1.de

zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain wir-sind-anonym1.de einzuwilligen und auf sie zu verzichten.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 €; hinsichtlich des Tenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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