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1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
die Domain
wir-sind-anonym1.de
zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain wir-sind-anonym1.de einzuwilligen und auf sie zu verzichten.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 zu zahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 €; hinsichtlich des Tenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um den Domainnamen „wir-sind-anonym1.de“.
3Die Klägerin ist eine im Deutschen Bundestag vertretene politische Partei. Nach § 1 ihrer Satzung (Anlage 1, Bl. 27 ff. d.A.) führt die Klägerin die Kurzbezeichnung „Y“.
4Der Beklagte ist als sog. Blogger tätig. Er betreibt u.a. den Internet-Blog https://anonym.de. Der Beklagte hat bei der DENIC, der Vergabestelle für .de-Domains, die Domain „wir-sind-anonym1.de“ registriert, die sich bei Aufruf der Adresse www.wir-sind-anonym1.de in der Kopfleiste wie folgt präsentiert:
5Darunter sind Texte mit Aussagen auf der Seite wiedergegeben, die einzelnen Personen zugeordnet werden.
7Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2017 wegen Namensverletzung ab (Anlage 3, Bl. 30 ff. d.A.). Der Beklagte lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab.
8Die Klage ist dem Beklagten am 07.06.2017 zugestellt worden.
9Die Klägerin beantragt,
10wie erkannt.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Beklagte behauptet, er stehe als Softwareentwickler in einem festen Anstellungsverhältnis. Er setze sich „für eine weltoffene und pluralistische Gesellschaft“ ein. Es gehe dem Beklagten darum, sich kritisch mit den Inhalten der Klägerin auseinanderzusetzen und die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Der Beklagte ist der Auffassung, er habe das Namensrecht der Klägerin nicht verletzt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig und begründet.
17I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des Domainnamens „wir-sind-anonym1.de“ aus §§ 12, 1004 BGB.
181. Die Kurzbezeichnung „Y“ ist gleichermaßen wie die Langform – Y – als Name nach § 12 BGB geschützt.
19Der Name einer politischen Partei ist durch § 12 BGB geschützt (BGHZ 79, 265 − Vierte Partei; BGHZ 43, 245 - GdP; OLG Hamm, BeckRS 2013, 21344 – DIE GRÜNEN Marl; OLG Frankfurt, NJW 1972, 794; OLG Karlsruhe, NJW 1972, 1810; OLG Hamburg, NJW 1959, 1927; LG Bielefeld, GRUR-RR 2004, 59 − Grün-Alternative-Liste; LG Hannover, NJW 1994, 1356; LG Hamburg GRUR-RR 2005, 66, 68 − Schill-Partei; vgl. RG, Urteil vom 13. Dezember 1911 – V 257/11 –, RGZ 78, 101-107 – Gesangverein Germania). Der den Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG garantierte verfassungsrechtliche Status ändert nichts an ihrer privatrechtlichen Verfasstheit. Dabei findet der Namensschutz einer politischen Partei in § 12 BGB eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausgestaltung.
202. Auf die Möglichkeit, daß die Abkürzung auch für etwas anderes stehen kann – wie vom Beklagten angeführt –, kommt es dabei nicht an, wenn ein Mindestmaß an namensmäßiger Unterscheidungskraft gegeben ist. Dies ist hier bereits von Haus aus der Fall. Die Partei „Y“ hat zudem unter der Bezeichnung „Y“ seit ihrer Gründung 2013 eine hohe Bekanntheit erlangt und diese Bekanntheit auch bereits besessen, als der Beklagte die streitgegenständliche Domain anmeldete.
21Daß die Y auch für ihr Signum, die Abkürzung ihres vollen Namens, den Schutz des § 12 BGB genießt, ist nicht zu bezweifeln. Denn dieses Signum ist genau wie bei den anderen Parteien für sie so kennzeichnungskräftig wie ihr voller Name. Nicht der volle Name, sondern das Signum wird in der Regel zur Bezeichnung der Partei im Alltagsleben gebraucht. Diese Abkürzung hat somit die Verkehrsgeltung, die zur Gewährung von Namensschutz für Buchstabenfolgen erforderlich ist (vgl. BGHZ 43, 245). Sie ist die Bezeichnung, unter der die Partei vor allem auch im Wahlkampf und auf Plakaten in der Öffentlichkeit auftritt und die sie kennzeichnet.
223. Der Beklagte hat den Namen der Klägerin unberechtigt benutzt, eine Namensanmaßung ist gegeben.
23a) Eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 S. 1 Fall 2 BGB setzt voraus, daß ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH, GRUR 2014, 506, Rn. 14 – sr.de; BGH, BGH, GRUR 2005, 357 – Pro Fide Catholica; BGH, GRUR 2012, 304, Rn. 37 – Basler Haar-Kosmetik). So liegt es auch im Streitfall. Ein Gebrauch des Namens im Sinne von § 12 BGB liegt vor, wenn der Name in einer Weise verwendet wird, die auf den Namensträger als Urheber hinweist, wenn also Identität mit diesem vorgetäuscht wird. Ein solcher Identitätsirrtum wird im Aufrufenden der Internetseite zunächst hervorgerufen. Die Internetseitenbezeichnung suggeriert, daß es sich tatsächlich um eine von der Klägerin betriebene Internetseite handele. Beim Lesen des weiteren Textes der Internetseite mag der kundige Betrachter zwar bemerken, daß es sich um eine Werbung gegen und nicht für die Y handelt. Der Sinn und Zweck der vom Beklagten betriebenen Internetseite besteht naheliegender Weise aber gerade darin, zunächst einen Identitätsirrtum hervorzurufen. Durch diesen Identitätsirrtum will der Beklagte den von ihm erstrebten Effekt erreichen, Besucher auf seine Seite zu lenken, welche diese ansonsten nicht aufsuchen würden, und seine Thesen bekannt zu machen. Die Besucher der Internetseite sollen den Auftritt zunächst für einen der Y halten und als solchen lesen. Erst bei der Lektüre drängt sich der Gedanke auf, daß der Internetauftritt doch von einem Gegner der Y stammen muß. Der Identitätsirrtum wird also beim politisch kundigen Leser zwar rasch beseitigt, zunächst einmal aber bewußt als Mittel der Meinungsmache verwendet.
24b) Der Gebrauch der Kurzbezeichnung „Y“ innerhalb des Domainnamens „wir-sind-anonym1“ erfolgt namensmäßig. Die Domain beinhaltet den Sinngehalt, daß die Betreiber zur Partei Y zugehörig seien. Der Satz, der die Domain bildet, folgt einem grammatikalisch falschen, aber gebräuchlichen Slogan-Aufbau (z.B. „Wir sind Papst“), wobei der eigentlich zu setzende bestimmte Artikel (der/die) im Sinne einer stärkeren Popularisierung bewußt weggelassen wird. Dem Beklagten geht es erklärtermaßen auch gerade darum, Aussagen von Mitgliedern der politischen Partei Y ins Internet einzustellen. Soweit der Beklagte darauf abstellt, die von ihm beabsichtigte Zusammenstellung mit Zitaten werde durch die Bezeichnung „wir-sind-anonym1“ gut getroffen, da „wir“ eine Zusammenfassung von Einzelmeinungen beschreibe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Domainname wird vom Verkehr im Sinne einer Eigenbenennung wahrgenommen.
25c) Der Gebrauch der Kurzbezeichnung „Y“ erfolgt unbefugt. Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht (BGH, GRUR 2008, 1099, Rn. 20 – afilias.de). Im Streitfall steht dem Beklagten weder ein eigenes prioritätsälteres Namens- oder sonstiges Kennzeichenrecht an der Abkürzung „Y“ zu, noch ist ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden.
264. Es erfolgt eine Zuordnungsverwirrung, da der Betrachter davon ausgehen muß, daß die Klägerin die Domain entweder selbst innehat oder die Internetseite jedenfalls mit ihrer Zustimmung betrieben wird. Eine Zuordnungsverwirrung liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts.
27Die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung tritt unabhängig von der Verwendung des Domainnamens bereits durch die in der Registrierung liegende Ausschlusswirkung ein. Aufmachung und Inhalt der Internetseite sind für die zeichenrechtliche Beurteilung nicht unmittelbar relevant. Obwohl die Klägerin dort in polemischer Weise negativ dargestellt wird, besteht die Gefahr, daß Besucher der Seite irrtümlich davon ausgehen, diese sei von der Klägerin autorisiert. Durch beleidigende Attribute und Zuschreibungen, die der Beklagte auf der Internetseite verwendet, wird zudem der Ruf der Klägerin beeinträchtigt und ihre Mitglieder herabgesetzt.
285. Dieser unbefugte Gebrauch ihres Namens verletzt auch die berechtigten Interessen der Klägerin als Namensträger.
29§ 12 BGB verlangt, daß durch die unbefugte Namens- oder Kennzeichenbenutzung geschützte Interessen des Berechtigten verletzt sind. Der Begriff des Interesses ist weit auszulegen. Geschützt sind Interessen jeglicher Art. Politische Parteien haben ein schutzwürdiges Interesse daran, daß ihnen nicht bestimmte, ihrem Programm widersprechende Tendenzen untergeschoben werden (OLG Karlsruhe, NJW 1972, 1810, 1811; Bamberger, in: BeckOK BGB, § 12, Rn. 89; Schlüter, JuS 1975, 559). Es ist unerheblich, ob der Beklagte, die Aussage der streitgegenständlichen Internetseite für richtig hält. Entscheidend ist allein, daß der Name der Y namensmäßig gebraucht wird, um gegen sie Propaganda zu machen. Dies verletzt auf jeden Fall berechtigte Interessen des Namensträgers. Die Klägerin braucht es sich nicht gefallen zu lassen, daß eine gegen sie gerichtete Parole in einer Weise verwendet wird, die durch den Gebrauch ihres Namens zunächst den Irrtum hervorruft, daß sie von ihr selbst stamme (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1972, 1810, 1811). Dies hat mit Stilmitteln wie Satire oder Parodie nichts zu tun. Denn Satire und Parodie rufen keinen Identitätsirrtum über den Urheber hervor, wenn sie die Eigentümlichkeit einer Person oder eines Werks durch Übersteigerung ins Lächerliche ziehen.
306. Zugunsten des Beklagten streiten auch keine schutzwürdigen Belange. Sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit bzw. die Pressefreiheit im Lichte von Art. 5 GG sind schon nicht tangiert, da es ihm freisteht, die Inhalte der von ihm betriebenen Internetseite – abgesehen von möglicherweise strafrechtlich untersagten Passagen – unter anderen Domainnamen zu veröffentlichen. Aus Art. 5 GG läßt sich hingegen kein Anspruch auf einen bestimmten Domainnamen herleiten, um die eigene Gesinnung nach außen zu tragen.
31Das Recht der freien Meinungsäußerung des Beklagten wird durch die Untersagung der Registrierung eines fremden Namens als Domainadresse nicht verletzt. Das Recht der freien Meinungsäußerung steht nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze. Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehören die Normen des bürgerlichen Rechts und daher auch § 12 BGB. Zwar müssen die allgemeinen Gesetze nach der Rechtsprechung des BVerfG seit dem Lüth-Urteil (BVerfGE 7, 198 ff.) in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen Demokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich aber im öffentlichen Leben, führen muß, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Die gegenseitige Beziehung zwischen Grundrecht und ‚allgemeinem Gesetz’ ist also nicht als einseitige Beschränkung der Geltungskraft des Grundrechts durch die allgemeinen Gesetze aufzufassen; es findet vielmehr eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die ‚allgemeinen Gesetze’ zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.
32Im vorliegenden Fall führt diese Abwägung des Rechts der Klägerin, gegen Mißbrauch ihres Namens – auch und gerade in Zeiten des Wahlkampfes – vorzugehen, und der Freiheit der Meinungsäußerung des Beklagten dazu, daß das allgemeine Gesetz des § 12 BGB nach Art. 5 Abs. 2 GG dem Beklagten die von ihm gewählte Form der Meinungsäußerung untersagt.
33Es stehen ihm alle möglichen Formen frei, seine Meinung über die Y zu äußern, die dahingeht, die Y sei moralisch anstößig und umstritten. Ob hiervon auch eindeutig diffamierende Zuschreibungen erfaßt sind, wie sie in der Kopfzeile der streitgegenständlichen Seite im Sinne reiner Schmähkritik erfolgten, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Schutz des Namens einer politischen Partei gegen den Gebrauch im Sinne des § 12 BGB durch gesellschaftliche Gegner dient gleichzeitig der Offenheit und Fairneß der politischen Auseinandersetzung. Der Gegner einer Partei muß sich als solcher zu erkennen geben und darf nicht mit einem fremden Namen operieren. Dadurch wird seine Freiheit, die Meinung über den jeweiligen Gegner zu sagen, nicht beschränkt. Er kann sie sagen, muß es aber im eigenen und nicht unter Mißbrauch des Namens des Gegners tun.
34Ein Nichtberechtigter kann nur ausnahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen einer Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen- oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist. Derartige Umstände sind vorliegend nicht gegeben.
35Daß es sich bei der Klägerin um eine politische Partei handelt, deren Signum unbefugt gebraucht wurde, läßt ihren namensrechtlichen Anspruch gegenüber der Meinungsfreiheit nicht schwächer als den einer Privatperson erscheinen. Die Parteien sind durch Art. 21 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 1, 208, 225; BVerfGE 4, 27, 30) zu verfassungsmäßigen Institutionen und integrierenden Bestandteilen des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens geworden. Dieser Bedeutung würde man nicht gerecht, wenn man ihnen nicht den namensrechtlichen Schutz gewähren würde, auf den eine Privatperson Anspruch hätte.
36II.
37Der Klägerin steht nach § 12 BGB auch ein Anspruch gegen den Beklagten auf Einwilligung in die Löschung der streitgegenständlichen Domain und Verzicht darauf gegenüber der Denic zu.
38Aus § 12 S. 1 BGB ergibt sich auch ein Anspruch auf Löschung eines Domainnamens, weil die den Berechtigten ausschließende Wirkung bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung eintritt (BGHZ 149, 191, 199 - shell.de; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273, 276 f. - maxem.de; BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, GRUR 2005, 430, 431 - mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 - afilias.de; GRUR 2012, 304, Rn. 29 - Basler Haar-Kosmetik; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 150/11, GRUR 2013, 294, Rn. 12 - dlg.de). Der Beklagte ist daher verpflichtet zur Beseitigung des Störungszustandes gegenüber der Denic auf die Domain zu verzichten.
39III.
40Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 1.358,86 € (1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG zzgl. Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG) gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB, da die Abmahnung auf Grundlage der vorgemachten Ausführungen berechtigt war.
41Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
42IV.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
44Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
45Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.