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Landgericht Köln, 33 O 132/17

Datum:
31.07.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 132/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0731.33O132.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €,

ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt,

die Bezeichnung „B " im geschäftlichen Verkehr für die „Verpflegung von Gästen" zu benutzen, so wie nachstehend eingeblendet:

Bilddatei entfernt .

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die „Verpflegung von Gästen" unter der Bezeichnung „B " angeboten hat, und zwar durch Auskunftserteilung und Rechnungslegung über den unter der Bezeichnung „B " erzielten Gewinn unter Aufgliederung der Kostenfaktoren im Einzelnen und des Umfangs der betriebenen Werbung (u.a. Auflagenhöhe eines etwaigen Flyers bzw. Prospektes, Verbreitungsgebiete, Werbeträger und Erscheinungszeiten etwaiger Anzeigen, Anzahl der Internetzugriffe) und hierzu einschlägige Belege

vorzulegen              (Bestellungen,              Auftragsbestätigung,              Lieferscheine,Rechnungen).

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger all jene Schäden zu ersetzen, die diesem durch die in Ziffer I. aufgeführten Handlungen entstanden sind oder noch entstehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von 633,32 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Vl.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. in Höhe von 50.000,00 €, bezüglich des Tenors zu Ziffer II. und III. in Höhe von jeweils 2.500,00 € und hinsichtlich des Tenors zu Ziffer IV sowie der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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