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Landgericht Köln, 31 O 84/17

Datum:
26.06.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 84/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0626.31O84.17.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

die Kurzbezeichnung „C“ zu führen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.186,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2017 sowie 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2017 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Tenors zu Ziffer I. in Höhe von 100.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. sowie der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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