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Landgericht Köln, 31 O 352/18

Datum:
26.11.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 O 352/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:1126.31O352.18.00
 
Tenor:

hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken sowie weiterer Unterlagen.

Die vorgerichtliche Korrespondenz (Abmahnung vom 8.11.2018 sowie das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16.11.2018) hat vorgelegen.

Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5 a Abs. 6, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:

im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium „J“ unter Abbildung einer Person (z.B. unter der Bezeichnung „M“) kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus dem Umständen ergibt, indem dies geschieht wie

durch Veröffentlichung von Beiträgen wie folgt:

-          mit der Abbildung einer Person (z.B. unter der Bezeichnung „M“) = 1. Ansicht,

-          nach Aufruf der 1. Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen (oder Marken) auf der gleichen Seite = 2. Ansicht

und

-          durch einen weiteren Klick auf die eingeblendeten Namen der Unternehmen (oder Marken), deren Namen bei der Ansicht ins Bild gekommen sind, mit Weiterleitung auf den jeweiligen Account der/des Unternehmens = 3. Ansicht;

ohne die 1. oder 2. Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen;

wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:

Bilddateien wurden entfernt

Streitwert: 16.000,-- € (§ 51 Abs. 4 GKG)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

Landgericht Köln, den 26.11.2018

31. Zivilkammer

 
 

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