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Landgericht Köln, 31 O 324/16

Datum:
23.01.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 324/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0123.31O324.16.00
 
Tenor:

  I.

              Die Beklagte wird verurteilt,

1.       es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland

ohne Zustimmung der Klägerin des Zeichen „B“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Molkerei- und Molkereiersatzprodukten zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, insbesondere wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

    (es folgen 2 Abbildungen)

2.       der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu I.1 beschriebenen Waren seit dem 01.Januar 2016 zu erteilen, insbesondere in tabellarischer Form chronologisch geordnet jeweils Angaben zu machen über

a)      Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie jeweils bestimmt waren, und

b)      die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren jeweils gezahlt wurden.

              II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird;

III.

Die Beklagte wird im Rahmen einer Teilklage verurteilt, eine verwirkte Vertragsstrafe aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 16. Februar 2016 in Höhe von 5.001,00 € an die Klägerin zu zahlen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 275.000 €, bezüglich des Tenors zu Ziffer I.2 in Höhe von 10.000,00 € und hinsichtlich des Tenors zu III. und der Kostenentscheidung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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