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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt (§ 91a ZPO).
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 13.03.2018: 81.551,33 EUR
danach: bis 7.000 EUR
Gründe:
2Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
3Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
4Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
5Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist die Klageforderung unberechtigt, denn sie ist bereits verjährt. Das stellt auch die Klägerin nicht in Frage.
6Die dem Mahnverfahren zugrunde liegende Bürgschaftsforderung wurde am 12.06.2013 geltend gemacht, sodass die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2013 begann. Regulär wäre die Forderung mit Ablauf des 31.12.2016 verjährt (§§ 199, 195 BGB).
7Bereits am 29.11.2013 wurde das Mahnverfahren eingeleitet. Mit der Zustellung des Mahnbescheids am 04.12.2013 trat die Ablaufhemmung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein. Die letzte Verfahrenshandlung war die Benachrichtigung der Antragstellerin von dem Eingang des Widerspruchs am 11.12.2013. Danach wurde das Verfahren nicht weiter betrieben. Es fand eine anderweitige Beendigung im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Damit endete die Hemmung nach Ablauf von sechs weiteren Monaten am 11.06.2014.
8Auch unter Berücksichtigung des Hemmungstatbestandes gemäß § 209 BGB ist die Verjährung mittlerweile eingetreten.
9Das Vorbringen der Parteien rechtfertigt keine andere Billigkeitsentscheidung. Insbesondere war von dem Beklagten nicht zu verlangen, die Verjährungseinrede allein außergerichtlich zu erklären. Denn dies hätte das Mahnverfahren nicht beendet.
10Zwar ist das Mahnverfahren nach Erlass des Mahnbescheids und Erhebung des Widerspruchs im Jahr 2013 nicht an das zuständige Gericht abgegeben worden (vgl. § 696 ZPO). Der Beklagte hat dennoch ein Interesse an der Beendigung des Verfahrens. Zwar hindert sein Widerspruch den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, der gemäß § 700 Abs. 1 ZPO ein Titel im Sinne des § 708 Nr. 2 ZPO ist (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl., § 694 Rn. 8). Gleichwohl kann endgültige Rechtssicherheit über den Bestand der Forderung nur durch ein streitiges Verfahren erlangt werden. Gerade dies ist der Grund dafür, dass auch der Antragsgegner im Mahnverfahren den Streitantrag stellen kann (§ 696 Abs. 1 ZPO).