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Landgericht Köln, 2 O 74/17

Datum:
08.11.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 74/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:1108.2O74.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.048,77 Euro abzüglich Gebrauchsvorteilen in Höhe von 0,135 Euro für jeden Kilometer, um den die bei Rückgabe des Fahrzeugs abgelesene Laufleistung 50.300 km übersteigt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2017 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges B R 2,0 TDI R1 , Fahrzeug-Ident.-Nr. XXXX000000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des o.g. Fahrzeuges seit dem 24.01.2017 im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 8% und der Beklagten zu 92% auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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