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Landgericht Köln, 2 O 282/17

Datum:
15.02.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 282/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0215.2O282.17.00
 
Schlagworte:
Abgasvorschriften; übliche Beschaffenheit; Unzumutbarkeit der Nacherfüllung; Feststellungsinteresse bei Vermögensschäden
Normen:
ZPO § 256; BGB § 440 S.1; BGB §323 Abs.5 S.2
Leitsätze:

Für den Käufer eines Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update unzumutbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update angewiesen ist. Eine Feststellungsklage gegen die Herstellerin auf Feststellung einer Schadensersatzp0flicht wegen gefürchteter Steuerschäden des Käufers ist unzulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit von Vermögensschäden nicht dargelegt wird.

 
Tenor:

1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 12.990 € abzüglich Gebrauchsvorteilen in Höhe von 7 Cent für jeden Kilometer, um den die bei Rückgabe des Fahrzeugs abgelesene Laufleistung 63.000 km übersteigt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Y1 1,6 l TDI, FIN: ##### zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Tenor zu 1 genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen dieser zu 28% und die Beklagte zu 1 zu 72%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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