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1. Der personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne.
2. Die Entwicklung eines Motortyps, der in Millionen von Fahrzeugen weltweit eingesetzt werden soll, ist zeit- und kostenaufwendig. Eine Vielzahl hochqualifizierter Mitarbeiter ist hierin eingebunden. Ein Entwicklungsauftrag dieser Größenordnung bedarf einer besonders engmaschigen Projektsteuerung einschließlich festgelegter Berichtspflichten, um in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Zeit- und Kostenrahmen zu bleiben. Es wäre daher lebensfern anzunehmen, sowohl der Vorstand der Beklagten als auch die leitenden Angestellten in der Motorenentwicklung hätten nachgeordneten Mitarbeitern freie Hand gelassen und sich über die Fortschritte oder auch Nicht-Fortschritte des Entwicklungsauftrags nicht regelmäßig unterrichtet.
3. Ein Käufer eines Fahrzeugs mit EA-189-Motor muss sich nicht mit dem von der Herstellerin entwickelten Software-Update zufrieden geben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Durchführung des Software-Updates zu nachteiligen Folgen für die Lebensdauer des Motors führen wird. Auf anderslautende Angaben der Herstellerin, die durch nichts belegt sind, muss der Käufer nicht vertrauen, weil die Herstellerin gerade in Bezug auf die Motorsteuerung getäuscht hat. Was immer die Herstellerin nun zu den Eigenschaften und Auswirkungen des Software-Updates angibt, kann zutreffen, teilweise zutreffen oder nicht zutreffen.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.672,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Tiguan 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ####### zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Tenor zu 1 bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.
3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2018 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 34% und die Beklagte zu 66%.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Klägerin erwarb am 11. September 2012 bei der Autohaus T GmbH den im Tenor zu 1 näher bezeichneten Pkw Volkswagen Tiguan zum Preis von 23.470,33 €. Zusätzlich schloss sie für 193 € netto (229,67 € brutto) eine sogenannte Anschlussgarantie ab, über deren Laufzeit sie nichts mitteilt. Das Fahrzeug war am 13. März 2009 zugelassen worden und wies bei Übergabe einen Kilometerstand von 40.090 auf.
2Der Pkw ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der zu den Motoren des Typs EA 189 zählt. Diese Motoren hat die Beklagte entwickelt, hergestellt und in Verkehr gebracht. Die Besonderheiten der Steuerungssoftware dieser Motoren in Bezug auf die Abgasrückführung sind allgemein bekannt.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2018 (K 10) ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 6. März 2018 fruchtlos auffordern, den Kaufpreis, den sie mit 23.700 € bezifferte, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs zu „erstatten“.
4Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 109.828 km auf.
5Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sie durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie, die Klägerin, könne daher Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises verlangen und müsse sich Gebrauchsvorteile nicht anrechnen lassen.
6Zum ersatzfähigen Schaden zählten auch die vorgerichtlichen Kosten ihrer Rechtsanwälte, und zwar in Höhe einer 2,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG. Diese Gebühr sei angemessen, da es sich um eine Angelegenheit großen Umfangs und hoher Schwierigkeit handele, die für sie ein besonderes Interesse habe, da das Fahrzeug einer ihrer wertvollsten Gegenstände sei.
7Die Klägerin beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, an „die Klagepartei“ EUR 23.700 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2018 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen Tiguan 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ####### zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 7. März 2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet;
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.899,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. März 2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
16I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des für den streitgegenständlichen Pkw gezahlten Kaufpreises in Höhe von 23.470,33 € abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile in Höhe von 7.797,50 €, mithin 15.672,83 €, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs.
17Im Einzelnen:
181. Die Klägerin hat durch ein Verhalten der Beklagten, nämlich durch das Inverkehrbringen des, wie die Beklagte wusste, technisch mangelbehafteten streitgegenständlichen Pkw-Motors, einen Schaden erlitten. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter oder eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urteil vom 19.7.2004, Az. II zR 402/02, juris Rz. 41; LG Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 28). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (so auch LG Offenburg a. a. O.).
19Die Klägerin hat ein von der Beklagten hergestelltes, mit einem Motor der Baureihe EA189 ausgestattetes und in Verkehr gebrachtes Fahrzeug erworben, welches in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen war, als ein vernünftiger Durchschnittskäufer dies erwarten durfte. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer darf nämlich davon ausgehen, dass ein von ihm erworbener Pkw entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist. Hierzu gehört, dass der Hersteller die für das Fahrzeug erforderliche Typgenehmigung nicht durch Täuschung erwirkt hat. Das gilt auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden einer solchen Täuschung keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen und den rechtlichen Voraussetzungen für die Typgenehmigung gemacht hat (so auch OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, juris Rz. 36, 38). Bei der von der Beklagten in das streitgegenständliche Fahrzeug implementierten Software handelt es sich nach der zutreffenden Beurteilung des Kraftfahrtbundesamtes um eine verbotene Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Das Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung begründet eine technische Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs mit potentieller Gefahr seiner Stillegung, was als Schaden im Sinne des § 826 BGB ausreicht (LG Köln vom 3. Mai 2018, 36 O 57/17).
202. Das schädigende Verhalten der Beklagten ist auch als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu beurteilen. Denn die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand vorsätzlich gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht und geschädigt (LG Köln vom 3. Mai 2018, 36 O 57/17). Sie hat dabei nicht nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, welches sich insgesamt als sittenwidriges Verhalten darstellt (so auch LG Arnsberg, Urteil vom 14.6.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rz. 52 m. w. N.; LG Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 46). Aus dem Gesamtverhalten der Beklagten ist die Gesinnung zu entnehmen, aus Unfähigkeit oder Gewinnstreben massenhaft die Käufer zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt so zu schädigen, dass – jedenfalls in bestimmten Straßen bestimmter Innenstädte – Gesundheitsgefahren drohen (LG Krefeld, Urteil vom 4.10.2017, 2 O 19/17).
21Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urteil vom 28.6.2016, Az. I ZR 536/15, juris Rz. 17; LG Offenburg a. a. O.). Eine solche bewusste Täuschung liegt hier vor, da der Einbau einer verbotenen Abschalteinrichtung denknotwendig nur bewusst und in Täuschungsabsicht geschehen kann (LG Köln vom 3. Mai 2018, 36 O 57/17).
223. Das gegen die guten Sitten verstoßende Verhalten der Beklagten hat den Schaden der Klägerin auch kausal und zurechenbar ausgelöst. Denn die durch die Beklagte manipulierten Werte des Prüfstandsverfahrens zur Untersuchung der Abgaswerte haben neben dem Bezug zur Umweltverträglichkeit auch Einfluss auf die Zulassung oder Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs. Insoweit ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Gesetzmäßigkeit und Zulassungsfähigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung eines potentiellen Käufers von wesentlicher Bedeutung ist, ohne dass es darauf ankommt, ob der Käufer konkrete Vorstellungen über die für die Zulassung und Zulassungsfähigkeit im Einzelnen erforderlichen technischen Einrichtungen, rechtlichen Voraussetzungen und Zulassungs- bzw. Genehmigungsverfahren macht (LG Köln vom 3. Mai 2018, 36 O 57/17). Denn ein Fahrzeugkäufer darf auch ohne solche detaillierten Vorstellungen davon ausgehen, dass ein von ihm für den Inlandsbetrieb erworbener Pkw eines namhaften Herstellers entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig ist (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, zitiert nach juris Rz. 36 ff.; ähnlich auch LG Arnsberg, Urteil vom 14.6.2017, Az. 1 O 25/17, juris Rz. 53). Da eine Täuschung in dem für den erlaubten Betrieb und die Zulassung des Fahrzeugs bedeutsamen Bereich sowohl die Allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs gefährdet als auch erhebliche Einbußen des Verkehrswerts zur Folge haben kann, ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn sie von der Manipulation gewusst hätte.
234. Die Beklagte hat auch sämtliche vorbeschriebenen Merkmale der Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB in ihrer Person verwirklicht. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.6.2016, Az. VI ZR 536/15, juris Rz. 13). Dabei zählen zu den verfassungsmäßig berufenen Vertretern einer Gesellschaft im Sinne des § 31 BGB nicht nur die satzungs- oder gesetzmäßigen Organe einer juristischen Person, sondern alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Personen zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und die die juristische Person insoweit repräsentieren. Der personelle Anwendungsbereich des § 31 BGB deckt sich damit in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im arbeitsrechtlichen Sinne (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Auflage, § 31 Rz. 6).
24Die Entwicklung eines Motortyps, der in Millionen von Fahrzeugen weltweit eingesetzt werden soll, ist zeit- und kostenaufwendig. Eine Vielzahl hochqualifizierter Mitarbeiter ist hierin eingebunden. Ein Entwicklungsauftrag dieser Größenordnung bedarf einer besonders engmaschigen Projektsteuerung einschließlich festgelegter Berichtspflichten, um in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Zeit- und Kostenrahmen zu bleiben. Es wäre daher lebensfern anzunehmen, sowohl der Vorstand der Beklagten als auch die leitenden Angestellten in der Motorenentwicklung hätten nachgeordneten Mitarbeitern freie Hand gelassen und sich über die Fortschritte oder auch Nicht-Fortschritte des Entwicklungsauftrags nicht regelmäßig unterrichtet. Wie es möglich gewesen sein soll, dass über einen langen Zeitraum eine Vielzahl von Diesel-Pkw mit manipulierter Motorsteuerung gebaut und in mehrere Staaten mit verschiedenen nationalen Abgasanforderungen ausgeliefert wurden, ohne diesen tatsächlich zu genügen, und ohne dass dies von einer verantwortungsvollen Produktausgangskontrolle und mindestens einem Vorstandsmitglied oder leitenden Angestellten bemerkt wurde, ist nicht ersichtlich (so auch OLG Celle vom 8.11.2017 – 9 W 86/17).
25Die Beklagte trägt dergleichen auch nicht vor, sondern hat zu den Einzelheiten der Durchführung ihres Entwicklungsauftrags 189 keine Angaben gemacht.
265. In subjektiver Hinsicht ist es im Rahmen des § 826 BGB nicht erforderlich, dass der Schädiger selbst zur Bewertung seines Tuns als sittenwidrig gelangt, es genügt die Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis der Beklagten ist zu bejahen. Die Beklagte handelte auch mit Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB. Insoweit muss der Schädiger nicht im Einzelnen wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, Az. II ZR 402/02, juris Rz. 47; LG Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, Az. 6 O 119/16, juris Rz. 48). Für die beteiligten Organe der Beklagten im Sinne des § 31 BGB war aufgrund ihrer Kenntnis von der Implementation der Software offensichtlich, dass die Kunden der Beklagten künftig Fahrzeuge erwerben würden, welche ihren berechtigten Erwartungen an den gesetzeskonformen Erwerb der Typgenehmigung und die technische Mangelfreiheit nicht entsprachen und ihnen deshalb einen Schaden im Sinne des § 826 BGB zufügten (LG Köln vom 3. Mai 2018, 36 O 57/17).
276. Da – wie erörtert – alle Anspruchsmerkmale des § 826 BGB verwirklicht sind, hat die Klägerin gegen die Beklagte aus dieser Norm in Verbindung mit § 249 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens, der hier auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gerichtet ist, da die Klägerin, wenn sie von der Täuschung gewusst hätte, den streitgegenständlichen Pkw nicht erworben hätte.
28Die Klägerin muss sich auch nicht mit dem von der Beklagten entwickelten Software-Update zufrieden geben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Durchführung des Software-Updates zu nachteiligen Folgen für die Lebensdauer des Motors des streitgegenständlichen Pkw führen wird. Auf anderslautende Angaben der Beklagten, die durch nichts belegt sind, muss die Klägerin nicht vertrauen, weil die Beklagte sie gerade in Bezug auf die Motorsteuerung getäuscht hat. Was immer die Beklagte nun zu den Eigenschaften und Auswirkungen des Software-Updates angibt, kann zutreffen, teilweise zutreffen oder nicht zutreffen.
297. Jedoch muss sich die Klägerin die Vorteile anrechnen lassen, die sie durch den Gebrauch des Fahrzeugs hatte. Dabei ist von einem Kaufpreis von 23.470,33 € auszugehen. Der Preis der zeitgleich abgeschlossenen Anschlussgarantie ist auszuklammern.
30Die Gebrauchsvorteile der Klägerin sind mit 7.797,50 € anzusetzen. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit einem 2,0l-TDI-Motor ausgestattet, der grundsätzlich langlebig ist; eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km kann berechtigt erwartet werden. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 40.090 km, so dass sie noch 209.910 km mit dem Pkw hätte zurücklegen können. Tatsächlich ist sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 69.738 km mit dem Wagen gefahren (109.828 km ./. 40.090 km). Die Gebrauchsvorteile errechnen sich demnach wie folgt: 69.738 km/ 209.910 km × 23.470,33 € = 7.797,50 €.
318. Die Kosten der Anschlussgarantie kann die Klägerin auch nicht als Teil ihres Schadensersatzes von der Beklagten ersetzt verlangen. Es ist nicht vorgetragen, welche Laufzeit diese vor sechs Jahren abgeschlossene Garantie hatte, so dass davon auszugehen ist, dass sie längst ausgelaufen ist.
32II. Seit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2018 gesetzten Frist befindet sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug.
33III. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin nur auf Basis eines Gegenstandswerts bis 16.000 € ersetzt verlangen, und dies auch nur in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Bei den VW-Abgasfällen handelt es sich um Massenverfahren, die für die beteiligten Rechtsanwälte wenig Arbeit machen und leicht sind. Die Argumente sind in Tausenden von Verfahren hinlänglich ausgetauscht.
34IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
36Streitwert: 23.700 €