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Landgericht Köln, 28 O 52/18

Datum:
06.03.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 O 52/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0306.28O52.18.00
 
Tenor:

wegen: Veröffentlichung

wird auf den Antrag des Antragstellers vom 09.02.2018, ergänzt und teilweise zurückgenommen durch Schriftsätze vom 19.02.2018 und 05.03.2018, gemäß den §§ 935 ff., 938 Abs. 1, 916 ff. ZPO, §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

I.               Den Antragsgegnerinnen wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,

v e r b o t e n,

in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Und da hatte ich ja noch so einen Psycho am Start, hast du vielleicht auch mitgekriegt – der mit dem Nachtclub, der T, dieser Schläger – […], und dann hat der mich immer gestalkt, und ich wollte ja den F treffen und da hat er immer um das Haus herum alles beobachtet hat, da kam ich dann zu spät zum Date […].“

wie in der Sendung der Antragsgegnerin zu 1. „####“ am 27.01.2018 bzw. auf der Internetseite der Antragsgegnerin zu 2. unter der URL https://www.entfernt geschehen.

II.              Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerinnen jeweils zu 1/3.

III.              Streitwert:              30.000,- EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

Köln, den 06.03.2018

Landgericht, 28. Zivilkammer

 
 

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