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Landgericht Köln, 28 O 424/18

Datum:
16.11.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 O 424/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:1116.28O424.18.00
 
Tenor:

I. Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollziehen ist,

v e r b o t e n,

1)      die nachstehend eingeblendete Bildaufnahme der Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

 (Bilddarstellung wurde in der Veröffentlichungsfassung entfernt)

2)      mit Bezug auf die Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

a)      Sind die Komikerin und der Musiker ein Paar?

b)      Bei L und N lacht das Herz

c)      SIE haut gerne auf die Pauke. ER ist der Typ für die leisen Töne. Hat es gerade deswegen gefunkt?

d)     Denn: Deutschlands beste Komikerin (u. a. „X“) und Musiker N (37, „Y“) sollen ein Paar sein

e)      Nach Z-Informationen sollen sie schon seit über einem Jahr liiert sein.

so wie in dem in der Zeitung „Z“ vom 09.10.2018 in der Printausgabe auf Seite 4 abgedruckten Artikel mit der Überschrift „Bei L und N lacht das Herz“ sowie in dem unter www.anonym.de abrufbaren Artikel mit der Überschrift „Bei L und N lacht das Herz“ geschehen.

III.               Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

IV.              Streitwert: 80.000 €

 
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