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Landgericht Köln, 28 O 378/17

Datum:
18.07.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 378/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0718.28O378.17.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 1 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

-Es folgt eine Bilddarstellung-

wie in der Zeitschrift „D2“ Nr. 36 vom 30.08.2017 auf Seite 15 geschehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

-Es folgt eine Bilddarstellung-

wie in der Zeitschrift „D2“ Nr. 36 vom 30.08.2017 auf Seite 15 geschehen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 tragen diese und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. und des Tenors zu 2. in Höhe von jeweils 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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