Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 28 O 362/17

Datum:
14.03.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 362/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0314.28O362.17.00
 
Tenor:

1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 01.12.2017, Az. 28 O 362/17, wird in Ziffer I.1. mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor lautet:

Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n,

die in der als Anlage zum Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 30.11.2017 zur Akte gereichten DVD (Bl. 25 d. Anlagenheftes) in der Datei „SpiegelTV-Magazin-26_27_11_2017.mp4“ unter dem Time-Code 00:03:08h – 00:03:21h zu sehenden Bildnisse, die den Antragsteller in seinem Haus zeigen,

zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

wenn dies geschieht wie in der Fernsehsendung Spiegel TV-Magazin, abrufbar unter http://www.anonym, unter dem Time-Code 00:02:25h – 00:02:42 h, und auszugsweise nachfolgend wiedergegeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

2. Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung vom 01.12.2017 aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger zu 2/3 und der Verfügungsbeklagte zu 1/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 3. für den Verfügungskläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Forderung. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Tenors zu 3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungsschuldner Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank