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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Diesmal empörte er sich über eine angeblich ‚neue Qualität von journalistischer Verrohung‘. Y nutze Material aus einem ‚Hackerangriff‘, die Fragen seien der ‚Privatsphäre… bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen‘. Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen.“
wenn dies geschieht wie auf Seite 99 in der Ausgabe Nr. ##/2017 von „Y“ vom 00.00.00;
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Rechtsanwalt und vertritt in dieser Funktion u.a. den Fußballnationalspieler P in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten. Die Beklagte verlegt die bundesweit erscheinende Zeitschrift „Y“. In deren Ausgabe Nr. ##/2017 vom 00.00.00 veröffentlichte sie unter der Überschrift „Bitte bellen Sie leise“ einen Artikel, der sich kritisch mit der Praxis der Pressekammern deutscher Landgerichte befasst und in diesem Zusammenhang beispielhaft Gerichtsverfahren betreffend die Berichterstattung über mögliche Steuervergehen der Fußballer T und P aufgreift, die im Y vom 3.12.2016 erschienen waren und sodann Gegenstand äußerungsrechtlicher Verfahren wurden. Es wird u.a. dargestellt, dass den Betroffenen im Vorfeld dieser Berichterstattung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, woraufhin es über den Fall des Herrn P heißt:
3„Von Ts Seite kam wenig zurück, von P vor allem eine Drohung. Dort spielte nun R mit, Medienrechtler aus Berlin, bekannt für hohe Honorare und ein erhöhtes Empörungspotential. Diesmal empörte er sich über eine angeblich ‚neue Qualität von journalistischer Verrohung‘. Y nutze Material aus einem ‚Hackerangriff‘, die Fragen seien der ‚Privatsphäre… bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen‘. Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen. Definitiv!“
4Wegen der Einzelheiten des Artikels vom 00.00.00 wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
5Vor Veröffentlichung des Artikels sandte die Beklagte einen Fragenkatalog an Herrn P mit verschiedenen Fragen zum Themenbereich des Artikels (Anlage K 2, Bl. 7 ff. des Anlagenheftes).
6Für Herrn P antwortete der Kläger als anwaltlicher Vertreter der Beklagten mit Schreiben vom 28.11.2016 (Anlage K3, Bl. 12 f. d.A.). Darin heißt es u.a.: „Die nachfolgenden Ausführungen dienen nicht der Einlassung zu Ihren Fragen, sondern ausschließlich der presserechtlichen Interessenvertretung im Interesse der Vermeidung einer offensichtlich angedachten und rechtswidrigen Berichterstattung. Die Einlassungen sind daher nicht zur Veröffentlichung bestimmt.“ Im Weiteren weist der Kläger darauf hin, dass die von der Beklagten angesprochenen Fragen ausschließlich die Privatsphäre seines Mandanten beträfen bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen seien, so dass sich eine Berichterstattung dem Grunde nach verbiete, zumal die der Beklagten vorliegenden vermeintlichen Informationen aus einem Hackerangriff gegen eine spanische Steuerkanzlei stammten. Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Herrn P in Spanien gebe es nicht. Abschließend heißt es: „Sollten Sie entgegen dieser Sach- und Rechtslage dennoch berichten, werden wir definitiv nicht nur zivilrechtliche Schritte einleiten. Das ist eine neue Qualität von journalistischer Verrohung, wenn Y sich anschickt, Daten, die durch Straftaten erlangt wurden und Sachverhalte auch falsch wiedergeben, zur Grundlage seiner Artikel macht. Noch dazu, wenn es sich um Sachverhalte handelt, die dem Steuergeheimnis unterliegen.“
7Mit Schreiben vom 19.6.2017 ließ der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage K 5, Bl. 14 ff. des Anlagenheftes), was die Beklagte mit Schreiben vom 21.6.2017 ablehnte (Anlage K 6, Bl. 19 f. des Anlagenheftes).
8Am 27.6.2017 beantragte der Kläger, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, in Bezug auf ihn zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Diesmal empörte er sich über eine angeblich ‚neue Qualität von journalistischer Verrohung‘. Y nutze Material aus einem ‚Hackerangriff‘, die Fragen seien der ‚Privatsphäre… bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen‘. Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen.“, wenn dies geschieht wie auf Seite 99 in der Ausgabe Nr. ##/2017 von „Y“ vom 00.00.00, woraufhin die Kammer am 30.6.2017 eine entsprechende einstweilige Verfügung erließ (28 O 194/17, Anlage K 7, Bl. 21 ff. des Anlagenheftes). Die Beklagte legte keinen Widerspruch ein, sondern beantragte, dem Kläger eine Frist zur Klageerhebung nach § 926 Abs. 1 ZPO zu setzen, was mit Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.8.2017 geschah.
9Der Kläger meint, ihm stehe aufgrund einer Verletzung seiner Veröffentlichungsbefugnis bei der sprachlichen Festlegung von Gedankeninhalten sowie seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein Unterlassungsanspruch zu. Die Veröffentlichungsbefugnis betreffend einen sprachlich festgelegten Gedankeninhalt liege allein beim Verfasser. Dies gelte vorliegend erst recht, wenn – wie hier – ein ausgesprochenes Veröffentlichungsverbot vorsätzlich missachtet werde und es sich um „heikle“ Informationen handle, wie vorliegend um ein Anwaltsschreiben, das gerade nicht zur Veröffentlichung bestimmt – und daher auch keine „Stellungnahme“ des Mandanten des Klägers gewesen sei. Unerheblich sei, dass er bei verschiedenen Gelegenheiten den Begriff „Verrohung“ auch zu Veröffentlichungszwecken verwendet habe. Er sei zudem in seiner anwaltlichen Stellung beeinträchtigt, da die außergerichtliche Rechtewahrnehmung beeinträchtigt worden sei, indem die Verschwiegenheits- und Vertraulichkeitspflichten von der Beklagten unterlaufen worden seien. Es stelle für den Betroffenen einen erheblichen Nachteil dar, wenn die Ablehnung einer Stellungnahme als Stellungnahme inszeniert werde, indem aus dem entsprechenden Anwaltsschreiben zitiert werde. Zudem werde der namentlich benannte Kläger durch die Berichterstattung in besonderer Weise der Lächerlichkeit preisgegeben, indem sein Vorgehen für den Mandanten P als „peinlich“ bezeichnet und behauptet werde, der Kläger sei „für hohe Honorare und ein erhöhtes Empörungspotential“ bekannt. Soweit die Beklagte meine, über ein Dementi des von ihrer Berichterstattung Betroffenen eingehen zu müssen, rechtfertige dies nicht eine identifizierende Berichterstattung über den Kläger und – entgegen dem ausgesprochenen Verbot – wörtliche Zitate aus dessen Schreiben.
10Die Anwaltsschreiben-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei nicht einschlägig, da der dortige Rechtsanwalt in eigener Angelegenheit geschrieben hatte. Einschlägig seien vielmehr die Entscheidungen des Kammergerichts vom 03.03.2006 (9 U 117/05, Anlage K 9, Bl. 26 ff. des Anlagenheftes) und 12.01.2007 (9 U 102/06, Anlage K 10, Bl. 33 ff. des Anlagenheftes), in denen in Fällen wie dem vorliegenden der Unterlassungsklage stattgegeben worden sei.
11Er beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
13„Diesmal empörte er sich über eine angeblich ‚neue Qualität von journalistischer Verrohung‘. Y nutze Material aus einem ‚Hackerangriff‘, die Fragen seien der ‚Privatsphäre… bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen‘. Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen.“
14wenn dies geschieht wie auf Seite 99 in der Ausgabe Nr. ##/2017 von „Y“ vom 00.00.00.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln sowie eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Beklagten in Form des Rechts auf den gesetzlichen Richter, da – unstreitig – der Kläger in Berlin sitze und die Beklagte in Hamburg. Selbst bei Bejahung des so genannten fliegenden Gerichtsstandes nutzte der Kläger diesen aus sachfremden Gründen aus, was rechtsmissbräuchlich sei. Sie behauptet hierzu, der Kläger sei mit entsprechenden Rechtsschutzbegehren an anderen Gerichtsstandorten wie insbesondere Berlin bereits gescheitert.
18Sie meint, das Bundesverfassungsgericht habe bereits festgestellt, dass in Fällen dieser Art keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des zitierten Anwalts vorliege (Beschluss vom 18.02.2010, 1 BvR 2477/08 – Zitat aus Anwaltsschreiben).
19Es bestehe ein Informationsinteresse für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Beklagten über die aktuelle Presserechtsprechung an den Berliner und Hamburger Gerichten über die „Fälle T und P“. Es bestehe auch ein hohes Informationsinteresse daran, mit welch plumpen, aber bei weniger erfahrenen Redaktionen unter Umständen gleichwohl erfolgversprechenden Drohungen teilweise versucht werde, entsprechende Berichterstattungen von vornherein zu unterdrücken. Dem stehe allenfalls ein geringfügiger Eingriff in die Rechtspositionen des Klägers gegenüber, der lediglich mit einer floskelhaften Wendung über den „Zustand des Journalismus“ („Verrohung“) zitiert worden sei, die er – unstreitig – vielfach in der Öffentlichkeit benutzt habe. Die Äußerungen des Klägers seien nicht sinnentstellt wiedergeben worden, auch sei der Kläger nicht durch die Berichterstattung der Beklagten verspottet worden. Das von dem Kläger ausgesprochene „Zitierverbot“ könne bei (wie hier) gegebenem Informationsinteresse nicht von Bedeutung sein, zumal die angeblich heiklen Informationen der Beklagten im Auftrag und mit Einwilligung des Mandanten übermittelt worden seien.
20Der Kläger verhalte sich zudem rechtsmissbräuchlich, indem er einerseits die Veröffentlichung der „Stellungnahme“ verbieten und andererseits einen Gegendarstellungsanspruch des Mandanten sichern wolle, auch wenn es vorliegend zu keinem Gegendarstellungsverlangen des Herrn P gekommen sei.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23I. Die Klage ist zulässig und begründet.
241. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht Köln örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.
25Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
26Im Falle von Presseerzeugnissen ist der Begehungsort der unerlaubten Handlung zum einen am Erscheinungsort des Druckwerks und zum anderen in dessen Verbreitungsgebiet gegeben, d.h. dort, wo dessen Inhalt dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, indem der Herausgeber die Verbreitung in dem Gebiet beabsichtigt oder zumindest damit rechnen muss (BGH NJW 1977, 1590; NJW 1996, 1128). Dies ist bei dem bundesweit erscheinenden Magazin „Y“ auch im Bezirk des Landgerichts Köln der Fall.
27Eine verfassungswidrige Umgehung des grundrechtlich geschützten Instituts des gesetzlichen Richters sieht die Kammer in der Vorschrift des § 32 ZPO nicht. Dass einem Kläger aufgrund einer Zuständigkeitsregelung die Auswahl mehrerer zur Verfügung stehender Gerichtsstände ermöglicht wird, führt nicht zwingend zu einem Zustand der willkürlichen und manipulativen Bestimmung des zuständigen Richters durch die klagende Partei.
282. Die Klage ist auch begründet.
29Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Zitierens aus dessen Schreiben vom 11.05.2007 gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.
30Der Kläger wurde durch die angegriffene Veröffentlichung der Beklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
31Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in weitgehendem Maße frei sind, sind Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nur zu dulden, soweit sie der Wahrheit entsprechen.
32Der Bundesgerichtshof hat zunächst in seinem Urteil vom 25.5.1954 (GRUR 1955, 197 = NJW 1954, 1404) festgestellt, dass grundsätzlich der Verfasser von sprachlich festgelegten Gedankeninhalten entscheiden kann, ob diese veröffentlicht werden:
33„Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist, und zwar auch dann, wenn der Festlegungsform eine Urheberschutzfähigkeit nicht zugebilligt werden kann, Ausfluß der Persönlichkeit des Verfassers. Daraus folgt, daß grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; denn jeder unter Namensnennung erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen wird von der Allgemeinheit mit Recht eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen. Die Fassung der Aufzeichnungen und die Art ihrer Bekanntgabe unterliegt der Kritik und Wertung der öffentlichen Meinung, die aus diesen Umständen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zieht. Während eine ungenehmigte Veröffentlichung privater Aufzeichnungen - in der Regel - einen unzulässigen Eingriff in die jedem Menschen geschützte Geheimsphäre darstellt, verletzt eine veränderte Wiedergabe der Aufzeichnungen die persönlichkeitsrechtliche Eigensphäre des Verfassers deshalb, weil solche vom Verfasser nicht gebilligten Änderungen ein falsches Persönlichkeitsbild vermitteln können. Unzulässig sind im allgemeinen nicht nur vom Verfasser nicht genehmigte Streichungen wesentlicher Teile seiner Aufzeichnungen, sondern auch Zusätze, durch die seine nur für bestimmte Zwecke zur Veröffentlichung freigegebenen Aufzeichnung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten, als er sie durch die von ihm gewählte Fassung und die Art der von ihm erlaubten Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht hat.“
34Das Bundesverfassungsgericht hat dies dem Grunde nach im Beschluss vom 3.6.1980 (1 BvR 185/77 = NJW 1980, 2070) bestätigt:
35„Der einzelne soll - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Insofern gilt das gleiche wie für das Recht am gesprochenen Wort, das die Befugnis des Menschen schützt, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen (BGHZ 27, 284 [286] = NJW 1958, 1344) oder ob und von wem seine auf einem Tonträger aufgenommenen Worte wieder abgespielt werden dürfen (BVerfGE 34, 238 [246 f.] = NJW 1973, 891). Im Zusammenhang hiermit kann es nur Sache der einzelnen Personen selbst sein, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (vgl. - für die Kultusfreiheit - BVerfGE 24, 236 [247 f.] = NJW 1969, 31).“
36Im Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 18.2.2010 (1 BvR 2477/08 = GRUR 2010, 544 – Zitat aus Anwaltsschreiben) hat dieses für ein Zitat aus dem Schreiben eines Rechtsanwalts, in dem dieser sich in scharfer Form und unter Androhung „rechtlicher Schritte” gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrte, die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneint, da diese eine nachvollziehbare, alle wesentlichen Umstände berücksichtigende Begründung dahingehend voraussetzt, dass die Behauptung ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte. Es hat herausgestellt, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm sei, weshalb bereits die Annahme erheblichen Bedenken begegne, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des dortigen Klägers beeinträchtige (a.a.O., Tz. 24). Der dortige Kläger sei nämlich nicht öffentlich vorgeführt oder einer Anprangerung ausgesetzt gewesen, da nicht erkennbar sei, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des dortigen Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte (a.a.O., Tz. 25-26). Auch ein insgesamt falscher Eindruck werde nicht hervorgerufen (a.a.O. Tz. 27). Auch wenn das öffentliche Informationsinteresse gering sei und vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Zitierten überwogen werde, bestehe nicht allein deshalb ein Unterlassungsanspruch, da das Grundrecht der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, aus der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen sein in die Abwägung einzustellendes Gewicht beziehe (a.a.O. Tz. 28).
37Auf dieser Grundlage ist ein Unterlassungsanspruch des Klägers zu bejahen.
38Der namentlich genannte Kläger ist durch die Veröffentlichung des Zitats in indirekter Rede auch individuell in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Dieses ist zwar nicht schon dann betroffen, wenn der Kläger nicht in einer Weise dargestellt wird, die ihm genehm ist; es ist jedoch dann betroffen, wenn der Kläger nicht mehr selbst darüber entscheiden kann, ob er mit einer Äußerung nur an einen bestimmten Personenkreis oder an die Öffentlichkeit herantritt. Da die Festlegung des – durch Äußerungen – bestimmten sozialen Geltungsanspruchs der einzelnen Person selbst vorbehalten bleibt, ist es auch grundsätzlich deren Sache, zu entscheiden, in welchem Kreis Äußerungen verbreitet werden. Da der Kläger jedenfalls der Beklagten mitgeteilt hat, dass die Äußerungen im Schreiben vom 28.11.2016 nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, ist er durch deren Veröffentlichung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.
39Der darin liegende Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig, da in der Abwägung mit den gleichfalls grundrechtlich geschützten Positionen der Beklagten die Belange des Klägers überwiegen:
40Zu Gunsten der Beklagten ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zunächst zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit aus der Selbstbestimmung der Beklagten über die Ausübung ihrer öffentlichen Funktion und der Gestaltung der Kommunikation mit anderen ihr in die Abwägung einzustellendes Gewicht bezieht (vgl. BVerfG vom 18.2.2010, BvR 2477/08 = GRUR 2010, 544, Tz. 28 – Zitat aus Anwaltsschreiben). Der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse- und der Rundfunkfreiheit kommt ein hoher Rang zu (so BVerfG, NJW 1986, 1239). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Bedeutung umfassender und wahrheitsgemäßer Information der Bürger, welche namentlich der Presse und dem Rundfunk obliegt und Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist. Information und Meinungsfreiheit gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren (ständige Rspr., vgl. BVerfGE 7, 198 (212) und BVerfGE 60, 234 (240) – Kredithaie). Anderes kann gelten, wenn ein solcher Öffentlichkeitsbezug fehlt und lediglich der Sensation wegen berichtet wird oder Angelegenheiten aus der Privatsphäre eines Betroffenen ans Licht gezogen werden (vgl. BVerfGE 34, 269 (283) – Soraya); dies wird von der ratio der besonderen Bedeutung der Freiheiten des Art. 5 Abs. 1 GG nicht umfasst.
41Für die Beklagte streitet zudem, dass ein öffentliches Interesse am Inhalt der Äußerung des Klägers besteht. Anders als in dem Parallelverfahren 28 O 250/17 ist nämlich Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung nicht lediglich der gegen den Mandanten des Klägers bestehende Verdacht. Um diesen geht es hier nur insoweit, als diese Verdachtsberichterstattung den Auslöser für eine presserechtliche Auseinandersetzung mit der Beklagten darstellte, die die Beklagte nunmehr – neben anderen – zum Thema einer neuen Berichterstattung macht. In diesem Zusammenhang wird u.a. die Strategie der Betroffenenvertreter, u.a. des Klägers, bei der Auseinandersetzung mit der Beklagten thematisiert und beispielhaft aus dem Schreiben des Klägers zitiert, um die Darstellung der Strategie des Klägers zu veranschaulichen und ihr Authentizität zu verleihen. Daher lässt sich nicht – wie in der Parallelsache (vgl. Kammer, Urt. v. 21.2.2018, 28 O 250/17) – sagen, dass ein öffentliches Interesse daran, wie der Kläger in diesem Zusammenhang agiert, nicht erkennbar ist.
42Zu Gunsten der Beklagten ist indes nicht zu berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Vorgehen lediglich einen Gegendarstellungsanspruch sichern wollte, weswegen sich – so die Beklagte – das Vorgehen gegen die Veröffentlichung der an sie gerichteten Äußerungen als rechtsmissbräuchlich darstelle. Die Kammer hat zu dieser Frage in der Parallelsache 28 O 250/17, in welcher anders als im vorliegenden Fall tatsächlich Gegendarstellungsansprüche des Mandanten geltend gemacht wurden, ausgeführt:
43„Zugunsten der Beklagten ist auch nicht zu berücksichtigen, dass sie in einer Zwickmühle stecke, indem sie – wie sie vorträgt – entweder der Forderung des Klägers nachkommen könne und auf den Abdruck der „Stellungnahme“ verzichtet, dann aber eine Gegendarstellung gleichen Inhalts abzudrucken habe, oder die „Stellungnahme“ abdrucken könne, dann keine entsprechende Gegendarstellung abzudrucken habe, sodann aber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne. Erstens wäre nämlich der Einwand widersprüchlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens – einerseits eine Reaktion bzw. „Stellungnahme“ verbieten zu wollen, andererseits gerade eine solche im Wege der Gegendarstellung einzufordern – im Gegendarstellungsverfahren zu berücksichtigen, wie auch die Beklagte richtigerweise bemerkt. Zweitens verhindert – wie gerade im streitgegenständlichen Fall festgestellt – die streitgegenständliche Passage gerade nicht einen Gegendarstellungsanspruch (so OLG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2017, Az. 7 W 108/17). Und drittens besteht der Gegendarstellungsanspruch bzgl. dessen die Beklagte die „Zwickmühle“ beanstandet, gerade nicht zugunsten des Klägers, sondern allenfalls zugunsten des Herrn K. Die Beklagte war ja nicht gezwungen, die Reaktion wie streitgegenständlich geschehen wiederzugeben, indem nämlich mitgeteilt wird, was der Anwalt des Herrn K, der Kläger, getan hat, sondern die Beklagte hätte auch mitteilen können, wie Herr K reagiert hat.“ (Kammer, Urt. v. 21.2.2018, 28 O 250/17)
44Zu Gunsten der Beklagten ist auch zu berücksichtigen, dass die zitierte Passage das wesentliche inhaltliche Argument des Schreibens des Klägers darstellt, mit welchem dieser versucht, die bevorstehende Veröffentlichung zu verhindern. Unwahrheiten, Entstellungen oder sonstige Verzerrungen der inhaltlichen Position des Klägers oder seiner Äußerungen gehen von der Wiedergabe derselben in der Berichterstattung der Beklagten nicht aus; solches macht der Kläger auch nicht geltend. Gleichfalls spricht nicht für die Unzulässigkeit der Veröffentlichung, dass offenbart worden wäre, dass der Kläger von „journalistischer Verrohung“ sprach. Auch hierauf wird indes der Unterlassungsanspruch seitens des Klägers nicht gestützt.
45Zu Lasten der Beklagten ist hingegen in die Abwägung einzustellen, dass das Zitat im Kontext der Berichterstattung nach Auffassung der Kammer dazu verwendet wird, den Kläger der Lächerlichkeit preiszugeben (so auch Landgericht Berlin, Urteil vom 15.9.2015 – 15 O 310/15, zitiert in: Landgericht Berlin, Urt. v. 5.4.2016 – 15 O 534/15). Der Kläger wird als jemand dargestellt, der um der Interessenvertretung seiner Mandanten willen nicht davor zurückschreckt, haltlose Verbote auszusprechen, über die man sich bedenkenlos hinwegsetzen dürfe. In Verbindung mit den weiteren Anspielungen auf vermeintliche Eigenarten des Klägers („hohe Honorare und ein erhöhtes Empörungspotential“) wird in den Augen des durchschnittlichen Rezipienten ein abträgliches Bild von dem Kläger gezeichnet, zu dessen Untermauerung die hier streitgegenständliche Wiedergabe seiner Äußerungen maßgeblich beiträgt.
46Auf Seiten der Beklagten ist zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger mit dem Schreiben an die Beklagte sich grundsätzlich einem Dritten mitgeteilt hat und seine fixierten Gedanken damit eine soziale Dimension erreicht haben.
47In diesem Zusammenhang ist jedoch für den Kläger in die Abwägung einzustellen, dass er sich mit dem Schreiben eben an die Beklagte gewandt hat und nicht – auch nicht mittelbar – an die Öffentlichkeit. Wenn jemand ein Schreiben an jemand anderen schickt, so ist in der Regel davon auszugehen, dass der Verfasser das Schreiben nur für den Empfänger bestimmt hat und nicht damit einverstanden ist, dass dieser das Schreiben weiterverbreitet.
48Zu Gunsten des Klägers spricht sodann, dass er – als auf dem Gebiet des Medienrechts tätigen Anwalt – in seiner Berufsausübung eingeschränkt und die effektive Rechtswahrnehmung für die Mandanten behindert wird, wenn aus seinen Schriftsätzen ohne Einwilligung zitiert werden darf. Dies gilt insbesondere in der vorliegenden Fallgestaltung sowie bei einem presserechtlichen Informationsschreiben. Bei einer Antwort auf eine Mitteilung der Presse über eine bevorstehende Berichterstattung, die mit einer Bitte zur Stellungnahme verbunden wird, liegt das Interesse desjenigen, über den berichtet werden soll, zumindest wenn er gerade keine Stellungnahme o.ä. abgeben will, nicht darin, der Presse etwas mitzuteilen, damit dies veröffentlicht wird – selbst wenn sich dies positiv auf die Darstellung desjenigen, über den berichtet werden soll, auswirken sollte –, sondern in der bloßen Verhinderung der Berichterstattung. Es handelt sich mithin um eine vorgerichtliche Rechtsverteidigung. Vorliegend sollte das Schreiben des Klägers vom 28.11.2016 nämlich eine die finanziellen Verhältnisse des Herrn P betreffende Berichterstattung gerade verhindern.
49Die Veröffentlichung bzw. ein Zitat aus dem Schreiben läuft dann jedoch den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwider, der den Anwalt gerade zu dem Zweck das Mandat erteilt, eine Presseberichterstattung über sein Privatleben zu verhindern und konterkariert das übertragene Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach der Auftragserteilung in einer Zeitschrift nicht nur den zu verhindern Bericht, sondern auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann, da der Rechtsanwalt – also hier der Kläger – damit gegen sich selbst ins Feld geführt wird (so auch KG, Urteil vom 3.3.2006, 9 U 117/05). Die Beklagte kann hierbei auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass weder der Mandant noch der Anwalt verpflichtet seien, Informationen mitzuteilen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind. Denn als vorweggenommene Rechtsverteidigung ist es zumindest sachdienlich und zweckmäßig solches mitzuteilen. Denn – unterstellt – die Veröffentlichung ist als unwahre Tatsachenbehauptung rechtswidrig, dann muss der Mandant, über den berichtet wird, vorab keine Stellung nehmen, ihm steht dennoch ein Unterlassungsanspruch zu, den er gerichtlich geltend machen kann. Im Verfahren ist er aber aus prozessualen Gründen gezwungen, den Sachverhalt umfangreich mitzuteilen, um die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung darzulegen, ohne dass der Prozessgegner – das Presseorgan – diese Informationen ohne weiteres veröffentlichen dürfte. Lässt der Mandant nun aber vorgerichtlich den Sachverhalt umfangreich mitteilen, um die Veröffentlichung vorab zu verhindern und einen Rechtsstreit zu vermeiden, so kann nichts anderes gelten, vor allem, da die Informationen nicht in einem in der Öffentlichkeit stattfindenden Gerichtsverfahren, sondern in einem – grundsätzlich der Vertraulichkeit unterliegenden – Schreiben mitgeteilt werden.
50Deshalb tritt folgendes hinzu (vgl. KG, Urteil vom 12.1.2007, 9 U 102/06, AfP 2007, 234): Eine drohende Veröffentlichung aus einem anwaltlichen Schriftsatz, mit dem ein Unterlassen einer bevorstehenden Berichterstattung geltend gemacht wird, kann mittelbar in der Weise auf die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten Einfluss nehmen, dass ein Rechtsanwalt, der befürchten muss, aus einem anwaltlichen Schreiben werde öffentlich zitiert, sich unter Umständen hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen seiner Mandanten beschränken wird, etwa vorsichtiger formulieren oder Argumente zurückhalten wird, was zu einer Art Selbstzensur bei Auseinandersetzung mit der Presse führen kann, was wiederum zu einer Beeinträchtigung der Rechte und Stellung eines Rechtsanwalts führen würde. Der Anwalt, also hier der Kläger, könnte im Hinblick auf bestehende und zukünftige Mandate in den Ruf geraten, die Interessen seiner Mandanten nicht mit dem nötigen Nachdruck zu verfolgen.
51Letztlich spricht für ein Überwiegen der Interessen des Klägers, dass er in seinem Schreiben vom 28.11.2016 ein Veröffentlichungsverbot des Schreibens – das nach Ansicht der Kammer als Minus auch ein Zitierverbot bezüglich einzelner Teile des Schreibens umfasst, da das Veröffentlichungsverbot nicht so zu verstehen ist, dass es sich nur auf eine Veröffentlichung in Gänze bezieht – ausgesprochen hat. Zwar dürfte das Zitierverbot keine absolute Sperrwirkung entfalten, die nur durch ein besonders stark ausgeprägtes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit überwunden werden könnte (so aber, mit Verweis auf BGHZ 73, 120 – Telefongespräch, Urteil des Landgerichts Berlin vom 15.9.2015, 15 O 310/15, zitiert in LG Berlin, Urteil vom 5.4.2016, 15 O 534/15). Jedoch wird gerade hierdurch der Wille des Verfassers, dem – nach BGH, NJW 1954, 1404, bestätigt durch BVerfG, NJW 1980, 2070 – grundsätzlich allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, für den Mitteilungsempfänger erkennbar und dadurch manifestiert. Der Kläger hat vorliegend hierdurch zu erkennen gegeben, dass die Mitteilung – aus bestimmten Gründen, nämlich der anwaltlichen Interessenwahrnehmung – nur für die Beklagte selbst und nicht zur Veröffentlichung bestimmt war. Er hat sich also nicht nur darauf verlassen, dass die Beklagte – was der Grundsatz ist – an sie gerichtete Schreiben nicht veröffentlicht, sondern dies zusätzlich ausdrücklich klargestellt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.2.2010 zugrunde lag (1 BvR 2477/08 = GRUR 2010, 544 – Zitat aus Anwaltsschreiben).
52Die in dem Zitierverbot zum Ausdruck kommende ausdrückliche Ausübung und Festlegung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht durch die grundsätzlich bestehende Pressefreiheit überwogen, sondern es bedarf eines – vorliegend nicht gegebenen – besonderen Interesses. Wäre dies anders, wäre die Kommunikation mit anderen gefährdet. Denn wenn jeder bei einem an jemanden anderen gerichteten Schreiben, bei dem er ausdrücklich klarstellt, dass dieses nicht zur Veröffentlichung bestimmt sei, befürchten müsse, dass der Empfänger des Schreibens dieses – rechtmäßig – veröffentlicht, weil für den Empfänger ja zumindest die Presse- bzw. Meinungsfreiheit streitet, wäre die Vertraulichkeit jeglicher (schriftlichen) Kommunikation zwischen zwei Personen gefährdet, und einer vorweggenommenen Selbstzensur ausgesetzt.
53Dies gilt insbesondere – wie vorliegend – im medienanwaltlichen Bereich. Das Tätigwerden des Klägers dient der Interessenvertretung eines Mandanten gegen die – grundsätzlich grundrechtlich geschützte – Presse, zu deren Gunsten eine Verschiebung der tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten stattfinden würde, wenn sie schon durch die theoretische Möglichkeit, ohne jede Einschränkung in der Auseinandersetzung selbst, ein anwaltliches Schreiben zum Gegenstand einer Veröffentlichung machen könnte.
54In der vorliegenden besonderen Konstellation, in welcher nicht die mutmaßliche Verfehlung des Mandanten, sondern das presserechtliche Gebaren des Klägers Gegenstand der Berichterstattung ist, besteht nach alldem zwar ein Informationsinteresse an der Mitteilung der Äußerungen des Klägers. Auch dieses rechtfertigt es nach Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht, dass die Beklagte sich über das ausdrücklich seitens des Klägers ausgesprochene Zitierverbot hinwegsetzt.
55II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
56Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
57Rechtsbehelfsbelehrung:
58Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
591. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
602. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
61Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
62Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
63Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
64Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.