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Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 07.05.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
3Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG.
4Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 2010, 3025 m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 – Caroline von Hannover) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647).
5Zwar liegt keine Einwilligung des Antragstellers i.S.d. § 22 S. 1 KUG vor. Nach Auffassung der Kammer sind jedoch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gegeben.
6Schon die Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2012, 763 m.w.N.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zu Gunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.).
7Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht (vgl. BGH, NJW 2010, 3025 m.w.N.). Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst auch die Abbildung von Personen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern und damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Wortberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (vgl. BGH, NJW 2012, 763).
8Im Rahmen der nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt die Presse- und Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin das Recht am eigenen Bild des Antragstellers. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung über die Räumung, Sperrung und Bewachung des Gebäudes „K“ ebenso von einem öffentlichen Interesse getragen wird wie die Umstände, dass die Bewohner von Sicherheitsleuten in ihre Wohnungen begleitet bzw. von diesen an einem Betreten derselben gehindert werden und wie mit den Bewohnern seitens der Verantwortlichen umgegangen wird. Ferner ist zu beachten, dass der Antragsteller nicht in seiner Intim- oder Privatsphäre, sondern lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen ist, da er lediglich bei der Arbeit gezeigt wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die den Antragsteller zeigenden Aufnahmen in der Öffentlichkeit und nicht heimlich gefertigt wurden, der Antragsteller mithin wusste, dass er gefilmt wurde. Schließlich ist zu beachten, dass der Antragsteller nicht als Protagonist des Beitrags erwähnt oder kritisiert wird, sondern lediglich – wie andere auch - als Beispiel eines vor Ort tätigen Wachmanns kurzzeitig gezeigt wird, ohne dass er oder seine Äußerung in den Fokus der Berichterstattung geraten.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
111. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
122. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
133. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
14Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
15Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
16Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.