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Landgericht Köln, 28 O 137/18

Datum:
10.10.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 137/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:1010.28O137.18.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1. in Bezug auf die Klägerin zu veröffentlichten und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„Scheidung nach 12 Jahren … F trifft Ehemann vor Gericht … jetzt geht´s um die Scheidung! Am Mittwoch traf Entertainerin F … ihren zweiten Ehemann, den Musiker und Produzenten G … vor Gericht. Anlass: Ein Termin im Scheidungsverfahren (‚G1 vs. G‘, Aktenzeichen 327 F 150/16)! … das Treffen im Saal 1119 des Kölner Amtsgerichtes war nach rund 14 Minuten schon wieder vorbei. F (mit Mütze) und ihr zweiter Ehemann G … am Mittwoch im Kölner Amtsgericht … F verlässt nach dem Termin das Amtsgericht“

wie auf www.### in dem Artikel vom 12.01.2018 unter der Überschrift „Scheidung nach 12 Jahren F trifft Ehemann vor Gericht“ geschehen;

2. die nachfolgend wiedergegebenen Bilder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

Bilddateien wurden entfernt.

wie auf www.### in dem Artikel vom 12.01.2018 unter der Überschrift „Scheidung nach 12 Jahren F trifft Ehemann vor Gericht“ geschehen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 989,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 09.05.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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