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Landgericht Köln, 26 O 409/17

Datum:
28.03.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 O 409/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0328.26O409.17.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt,

a)        [Ist der Versicherungsnehmer bei einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung (§ 193 Abs. 3 VVG –siehe Anhang) mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate in Rückstand, mahnt ihn der Versicherer.] Der Versicherungsnehmer hat [für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes sowie] Mahnkosten [in nachgewiesener Höhe,] mindestens 5 Euro je Mahnung, zu entrichten. [Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniskosten zwei Monate nach Zugang dieser Mahnung noch höher als der Beitragsanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer unter Hinweis auf das mögliche Ruhen des Versicherungsvertrages ein zweites Mal. Ist der Beitragsrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Beitragsanteil für einen Monat, ruht der Versicherungsvertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Solange der Versicherungsvertrag ruht, gilt die versicherte Person als im Notlagentarif nach § 153 VVG (siehe Anhang) versichert. Es gelten insoweit die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Notlagentarif (AVB/NLT) in der jeweils geltenden Fassung.]

b)        Die Mahnkosten betragen je Mahnung 5,00 EUR.

c)        Der Versicherungsnehmer hat [für jeden angefangenen Monat eines Beitragsrückstandes einen Säumniszuschlag von 1% des Beitragsrückstandes sowie] Mahnkosten [in nachgewiesener Höhe], mindestens […] Euro je Mahnung, zu entrichten.

  • 3. an den Kläger 145,00 Euro vorgerichtlicher Abmahnkosten nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. vom 21.10.2017 bis zum 22.12.2017 und in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar.

 
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