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Landgericht Köln, 26 O 128/17

Datum:
11.07.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 O 128/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0711.26O128.17.00
 
Tenor:

I.

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro - ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten - jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer - zu unterlassen,

1.

in allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Kauf von Waren gegenüber Unternehmern die nachstehend zitierten Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen, nämlich:

a.

„Mündliche Nebenabreden sowie Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.“

b.

„Verzögert sich die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse, die die C nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um die Dauer des Leistungshindernisses. Die C wird den Besteller über den Eintritt oder die voraussichtliche Dauer eines solchen Leistungshindernisses unverzüglich informieren. Wird uns die Leistung aufgrund eines in Satz 1 genannten Ereignisses unmöglich oder unzumutbar erschwert, ist die C zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.“

c.

„Für rechtzeitig gerügte Mängel erfolgt nach unserer Wahl eine Ersatzlieferung oder eine Nachbesserung. Die C kann jedoch die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller nicht einen in Anbetracht des Mangels angemessenen Teil des Kaufpreises gezahlt hat.“

d.

„Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.“

2.

in allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Teilnahme am selektiven Vertriebssystem der Beklagten gegenüber den ihr angeschlossenen Einzelhändlern die nachstehend zitierten Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen, nämlich

a.

„[Irreführende] Angaben sind ebenso wie reißerische und/oder marktschreierische Aussagen zu unterlassen. Hierunter fallen insbesondere eine Gegenüberstellung von durchgestrichenen UVP und Verkaufspreis oder Werbeaussagen, die den unzutreffenden Eindruck erwecken, die Vertragsprodukte würden zu Schleuderpreisen (Schnäppchenpreisen, Sparpreisen etc.) angeboten…“

b.

„Eine [wie auch immer geartete Veränderung der Vertragsprodukte] ist ebenso untersagt wie eine Kombination der Vertragsprodukte mit den Produkten Dritter [(bspw. als Schulpaket)].“

II.

an den Kläger 267,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtungen gegen eine solche von 15.000,00 Euro und hinsichtlich der Kosten gegen eine solche von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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