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Landgericht Köln, 23 S 12/18

Datum:
19.12.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 S 12/18
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:1219.23S12.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 146 C 68/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.07.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (146 C 68/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 180,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, vom Kläger eingereichte Rechnungen für physiotherapeutische Behandlungen auf die beihilfefähigen Höchstsätze zu kürzen, sofern zum Behandlungszeitpunkt unveränderter Versicherungsschutz nach dem Tarif 105 besteht.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 74,26 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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