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Landgericht Köln, 23 O 387/17

Datum:
29.08.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 387/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0829.23O387.17.00
 
Tenor:

1.       Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein Nr.: ####797M, unwirksam sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif EL Bonus die Erhöhungen zum 01.01.2014 um 51,38 €, zum 01.01.2015 um weitere 27,70 €, zum 01.01.2017 um weitere 53,56 € und zum 01.01.2018 um weitere 31,32 €;

b) in der Krankheitskostenversicherung zahnärztliche Heilbehandlung im Tarif Vital-Z die Erhöhung zum 01.01.2014 um 15,28 €.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.735,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.12.2016 aus 3.064,56 € im Übrigen seit dem 15.06.2018 zu zahlen.

3.       Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagte

a)      dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat;

b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen, soweit sie die Beträge für die Versicherungsjahr 2014, 2015 und 2016 betreffen, ab dem 21.12.2016, die darüber hinausgehenden Nutzungen ab dem 25.06.2018 jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat.

4.       Die Beklagte wird schließlich verurteilt, an  den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i. H. v. 413,64 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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