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Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung am 26.02.2016 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Zins-und Tilgungsleistungen aus den Darlehensverträgen mit den Nummern ####3 und ####5 hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Im April 2011 schlossen die Kläger mit der Beklagten unter der Nr. ####3 sowie unter der Nr. ####4 Darlehensverträge über Nennbeträge von 120.000,00 EUR sowie 70.000,00 EUR. Der Abschluss der Verträge erfolgte durch Unterzeichnung einer Vertragsurkunde für beide Verträge. Das entsprechende Vertragsdokument enthielt auch eine Widerrufsbelehrung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anl. K1 Bezug genommen.
3Die Parteien einigten sich mit Vereinbarung vom 10.10.2011 für das Darlehen Nr. ####1 auf eine Prolongation mit neuen Festzins sowie für das Darlehen Nr. ####2 auf eine Änderung des Tilgungssatzes von 3% auf 1%.
4Bis Februar 2016 zahlten die Kläger 57.018,05 EUR an Zins-und Tilgungsraten.
5Mit Schreiben vom 26.02.2016 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Mit Schreiben vom 08.03.2016 lehnte die Beklagte die Rückabwicklung der streitgegenständlichen Darlehensverträge aufgrund der Widerrufe ab.
6Auch nach anwaltlichen Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 05.04.2016 sowie 02.06.2016 lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung ab.
7Die Kläger behaupten, ihnen sei nur eine Widerrufsbelehrung, also nur ein Vertragsexemplar, ausgehändigt worden. Sie sind der Ansicht, dass sie nicht ordnungsgemäß über ihr Recht zum Widerruf belehrt worden seien. Insbesondere habe es sich nur um eine Widerrufsbelehrung für zwei Darlehensverträge gehandelt, die nicht offenbart habe, dass man die Verträge auch einzeln widerrufen könne. Sie sei auch optisch nicht hinreichend hervorgehoben worden.
8Die Kläger haben zunächst beantragt, festzustellen, dass die zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge mit der Nr. ####3 im Nennbetrag von 120.000,00 EUR sowie mit der Nr. ####5 im Nennbetrag von 70.000,00 EUR durch den Widerruf der Kläger vom 26.02.2016 jeweils in Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden seien sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von 2.697,02 EUR an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Nunmehr beantragen die Kläger,
101. festzustellen, dass die Beklagte gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung am 26.02.2016 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Zins-und Tilgungsleistungen aus den Darlehensverträgen mit den Nr. ####3 und ####5 hat,
112. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag von 2.697,02 EUR an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Im Übrigen stehe einem etwaigen fortbestehenden Widerrufsrecht aufgrund vertragsbestätigenden Verhaltens der Kläger auch der Einwand der Verwirkung entgegen.
15Die Klage wurde der Beklagten am die Klage wurde der Beklagten am 23.02.2017 zugestellt.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
19Der Antrag zu 1. ist begründet, weil die Kläger die Darlehensverträge wirksam widerrufen haben.
20Die Darlehensverträge haben sich durch den Widerruf der Kläger in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Den Klägern stand ein gesetzliches Widerrufsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehensverträge bei Ausübung mit Schreiben vom 26.02.2016 noch zu.
21Die Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Sie genügte den gesetzlichen Anforderungen nicht und vermittelt keinen Vertrauensschutz, da sie den Zinsbetrag fehlerhaft nicht für jedes Darlehen einzeln aufführt. Beide Parteien haben schriftsätzlich übereinstimmend ihr Verständnis dargelegt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertragswerk um zwei in einer einheitlichen Urkunde zusammengefasste Darlehensverträge handele, die separat widerruflich seien. Gemäß Art 246 § 6 Absatz 2 Satz 2 EGBGB ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Vorliegend hat die Beklagte den Zinsbetrag nur einheitlich für beide Darlehen angegeben. Damit fehlt insoweit die für den Verbraucher relevante Angabe, welche Folge in finanzieller Hinsicht der Widerruf nur eines der beiden Darlehen haben kann. Auch aus dem Gesamtinhalt des Vertrages lässt sich der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag je Darlehen nicht ermitteln.
22Der Ausübung des Widerrufsrechts kann auch nicht das Verhalten der Kläger in Bezug auf die Prolongation bzw. Änderung des Tilgungssatzes entgegen gehalten werden. Dass ein für das Umstandsmoment relevantes Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand des Vertrags entstanden ist, ist im hier zu betrachtenden Einzelfall nicht festzustellen.
23Der Antrag zu 2. ist dagegen unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten.
24Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 286 BGB, weil sich die Beklagte bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten nicht in Verzug befand. Ein Anspruch der Darlehensnehmer nach Widerruf auf Abrechnung der Darlehensverträge oder auch Rückgewährschuldverhältnisse besteht nicht (zuletzt OLG Köln, Urt. v. 05.07.2017 - 13 U 233/15). Die Darlehensnehmer selbst sind in der Lage, eine solche Abrechnung zu erstellen. Insofern besteht kein Anspruch gemäß §§ 259 ff. BGB. Die Kläger benötigten keine Auskünfte von der Beklagten, um eine Ungewissheit hinsichtlich der Höhe ihrer Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zu beseitigen. Deshalb greift zu ihren Gunsten nicht der allgemeine Grundsatz, dass der auskunftspflichtige Schuldner durch eine unbezifferte, einem zulässigen Antrag in einer Stufenklage entsprechende Mahnung in Verzug kommt (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017 - XI ZR 467/15, Rn. 24).
25Die Kläger können die Freistellung von vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihnen zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe. Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen (Oetker in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 180). Daran fehlt es hier. Vor der Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung nicht schützen (BGH, Urt. v. 19.09.2006 - XI ZR 242/05, Rn. 16; Versäumnisurt. vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, Rn. 34).
26Die mündliche Verhandlung war nicht wiederzueröffnen, da das Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.2018 nicht entscheidungserheblich war.
27Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 2 ZPO.
28Der Streitwert wird auf 57.018,50 EUR festgesetzt.