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Landgericht Köln, 22 O 52/17

Datum:
27.02.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 52/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0227.22O52.17.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung am 26.02.2016 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Zins-und Tilgungsleistungen aus den Darlehensverträgen mit den Nummern ####3 und ####5 hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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