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Landgericht Köln, 19 O 109/17

Datum:
26.02.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 O 109/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0226.19O109.17.00
 
Tenor:

1.)    Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Y mit der Fahrgestellnummer ##### an die Klägerin 21.913,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2017 zu zahlen.

2.)    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2017 zu zahlen.

3.)    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.)    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10% und die Beklagte 90%.

5.)    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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