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Landgericht Köln, 18 O 376/15

Datum:
05.09.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 376/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0905.18O376.15.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.531,62 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 10.710,00 € vom 05.02.2015 bis 04.03.2015, aus 11.781,00 € vom 05.03.2015 bis 07.04.2015, aus 14.458,50 € vom 08.04.2015 bis 06.05.2015, aus 23.495,06 € vom 07.05.2015 bis 05.08.2015 und aus 32.531,62 € seit dem 06.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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