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Landgericht Köln, 18 O 270/16

Datum:
15.10.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 O 270/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:1015.18O270.16.00
 
Schlagworte:
Nettopolice, Versicherungsmakler, Vermittlungsprovision, Aufklärung
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VVG §§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 1, 62, 169
Leitsätze:

Bei der Vermittlung einer Nettopolice mit separater Vergütungsvereinbarung ist der Kunde deutlich auf die Gefahren eines Frühstornos hinzuweisen, insbesondere darauf, dass er sich bei diesem Vertragsmodell deutlich schlechter stehen kann als bei dem Abschluss einer Bruttopolice (anschl. an OLG München Hinweisbeschl.v. 5.7.2016 - 20 U 1011/16 = NJOZ 2017, 1366).

Erhält der Versicherungsmakler ohne Wissen des Kunden für die Vermittlung einer Nettopolice neben der von dem Kunden zu zahlenden Vergütung auch eine Courtage von dem Versicherer, liegt regelmäßig eine Verwirkung des Honoraranspruchs wegen treuwidriger Doppeltätigkeit gemäß § 654 BGB vor.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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