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Landgericht Köln, 15 O 292/17

Datum:
12.04.2018
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 292/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2018:0412.15O292.17.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 31.08.2010 mit der Darlehensnummer ########## nach Zugang des Widerrufs vom 03.06.2016 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - mehr herleiten kann.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Hilfswiderklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 76.242,41 EUR nebst 3,2 % Zinsen p.a. seit dem 03.06.2016 abzüglich einer am 30.06.2016 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.07.2016 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.08.2016 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.09.2016 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.10.2016 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.11.2016 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.12.2016 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.01.2017 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 28.02.2017 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.03.2017 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.04.2017 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.05.2017 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.06.2017 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.07.2017 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.08.2017 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.09.2017 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.10.2017 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.11.2017 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.12.2017 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR, einer am 30.01.2018 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR und einer am 28.02.2018 geleisteten Zahlung von 450,00 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger die Beklagte von allen Ansprüchen der Finanzverwaltung wegen der Besteuerung ihrer Nutzungsersatzforderungen aus der Rückabwicklung Darlehensvertrags ##########  freizustellen hat.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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