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Landgericht Köln, 9 S 82/13

Datum:
11.01.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 S 82/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0111.9S82.13.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 63 C 37/12
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 27.02.2013 – Az. 63 C 37/12 – abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

„Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 331,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von 135,23 € seit dem 22.09.2010 sowie aus weiteren 195,92 € seit dem 02.08.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 89 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 22 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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