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Landgericht Köln, 90 O 61/16

Datum:
14.11.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
90 O 61/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:1114.90O61.16.00
 
Tenor:

1.a)              Der Beklagten wird untersagt, in Folge einer eigenen Analyse der von ihren Kunden an sie gemeldeten Verpackungsmengen, insbesondere durch die Einkategorisierung der Verpackungsmengen in die verschiedenen von der VerpackV vorgesehenen Verpackungsarten, ohne individuelle Informationen über die Vertriebs- und Anfallstellenstruktur des Kunden zu den von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungsarten abgefragt zu haben, geringere Mengen beteiligungspflichtiger Verpackungen an die Clearingstelle der dualen Systeme zu melden als gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV tatsächlich beteiligungspflichtig sind.

   b)              Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch vor Erlass des Urteils für die Leistungsjahre 2016 und 2017 im Sinne der Konsolidierten Fassung des Vertrags über die Ermittlung von Vertragsmengenanteilen für gebrauchte Verkaufsverpackungen aus Glas, Leichtverpackungen (LVP) sowie Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) (Mengenclearingvertrag) mit Stand vom 27.07.2015, zuletzt geändert am 11.03.2016 („MCV 2016“), bzw. der Konsolidierten Fassung des Vertrags über die Aufteilung von Nebenentgelten und Mitbenutzungsentgelten sowie die Kommission bezüglich der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gemäß § 6 Abs. 3 Satz 5 und Satz 8 VerpackV den Betreibern von dualen Systemen gewährten Leistungen (Nebenentgeltclearingvertrag) mit Stand vom 27.07.2015, zuletzt geändert am 21.03.2016 („NECV 2016“), verpflichtet war, es zu unterlassen, in Folge einer eigenen Analyse der von ihren Kunden an sie gemeldeten Verpackungsmengen, insbesondere durch die Einkategorisierung der Verpackungsmengen in die verschiedenen von der VerpackV vorgesehenen Verpackungsarten, ohne individuelle Informationen über die Vertriebs- und Anfallstellenstruktur des Kunden zu den von ihm in Verkehr gebrachten Verpackungsarten abgefragt zu haben, geringere Mengen beteiligungspflichtiger Verpackungen an die Clearingstelle der dualen Systeme zu melden als gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV tatsächlich beteiligungspflichtig sind.

2.a)              Der Beklagten wird untersagt, Verpackungsmengen, die ihr von ihren Kunden aufgrund eines Vertrags mitgeteilt worden sind, der hinsichtlich der Bezeichnung der Verpackungsmengen dem diesem Urteil beigefügten Vertragsmuster gleicht oder im wesentlichen entspricht,

und

und

                            sofern nicht der jeweilige Kunde ausdrücklich, schriftlich versichert hat, dass die von ihm mitgeteilten Verpackungsmengen auch solche gemäß §§ 4, 5 und/oder 7 VerpackV umfassen.

   b)              Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch vor Erlass des Urteils für die Leistungsjahre 2016 und 2017 im Sinne des MCV 2016 und des NECV 2016 verpflichtet war, es zu unterlassen, Verpackungsmengen, die ihr von ihren Kunden aufgrund eines Vertrags mitgeteilt worden sind, der hinsichtlich der Bezeichnung der Verpackungsmengen dem diesem Urteil beigefügten Vertragsmuster gleicht oder im wesentlichen entspricht,

und

und

                            sofern nicht der jeweilige Kunde ausdrücklich, schriftlich versichert hat, dass die von ihm mitgeteilten Verpackungsmengen auch solche gemäß §§ 4, 5 und/oder 7 VerpackV umfassen.

3.a)              Der Beklagten wird untersagt, von ihr erkannt oder für sie erkennbar wahrheitswidrige Plan- und/oder Ist-Mengenmeldungen gemäß §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 MCV 2016 bzw. § 3 NECV 2016 an die Clearingstelle abzugeben.

   b)              Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch vor Erlass des Urteils für die Leistungsjahre 2016 und 2017 im Sinne des MCV 2016 und des NECV 2016 verpflichtet war, es zu unterlassen, von ihr erkannt oder für sie erkennbar wahrheitswidrige Plan- und/oder Ist-Mengenmeldungen gemäß §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 MCV 2016 bzw. § 3 NECV 2016 an die Clearingstelle abzugeben.

4.a)              Die Beklagte wird verurteilt, einem von der Wirtschaftsprüferkammer Köln zu benennenden Wirtschaftsprüfer offenzulegen, von welchen ihrer Kunden sie in den Leistungsjahren 2016 und 2017 gemäß MCV 2016 und NECV 2016 sämtliche von dem Kunden in Verkehr gebrachte Verpackungsmengen abgefragt, analysiert und in die von der VerpackV vorgegebenen Verpackungsarten aufgeteilt hat.

   b)              Die Beklagte wird weiter verurteilt, zu dulden, dass dieser Wirtschaftsprüfer die Aufteilung prüft und der Klägerin mitteilt, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Beklagte falsche Aufteilungen vorgenommen hat, wobei die Mitteilung anonymisiert sein, den Umfang der jeweiligen falschen Aufteilung jedoch erkennen lassen muss und die Klägerin die Kosten für die Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers trägt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 
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