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Landgericht Köln, 90 O 61/16

Datum:
22.12.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
90 O 61/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:1222.90O61.16.00
 
Tenor:

Der Tenor des Urteils vom 20.10.2017 wird auf Antrag der Klägerin wie folgt berichtigt:

                            Unter Ziff. 4.a) wird “Wirtschaftsprüferkammer Köln“ ersetzt durch „Wirtschaftsprüferkammer, Landesgeschäftsstelle Düsseldorf,“.

              Der Tatbestand des Urteils vom 20.10.2017 wird von Amts wegen wie folgt berichtigt:

              Auf Seite 5 unten wird das Zitat, welches mit „wenn sichergestellt ist…“ Beginnt, am Ende mit einem Anführungszeichen (“) versehen.

              Der nachfolgende Satz auf Seite 6 oben beginnt mit „Die Beklagte benutzt im Verhältnis zu ihren Kunden …“.

              Auf Seite 8 im 2. Absatz wird „in denen,“ ersatzlos gestrichen.

                            Auf Seite 9 oben beginnt der zweite Absatz wie folgt: „Die Klägerin hat zunächst beantragt,..“

              Auf Seite 13 beginnt der letzte Absatz wie folgt: „Sie behauptet, das…“.

              Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 20.10.2017 werden von Amts wegen wie folgt berichtigt:

                            Auf Seite 18 im 1. Satz des 3. Absatzes wird zwischen „E-Mail“ und „Korrespondenz“ ein Bindestrich (-) eingefügt.

              Die Berichtigunganträge der Beklagten werden zurückgewiesen.

 
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