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Landgericht Köln, 87 O 57/16

Datum:
03.03.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
87 O 57/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0303.87O57.16.00
 
Tenor:

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 25.05.2016 werden für nichtig erklärt, soweit durch sie

1.       zum Tagesordnungspunkt 2 einstimmig die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund erneut bestätigt worden sind,

2.       zum Tagesordnungspunkt 3 einstimmig die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund erneut bestätigt worden sind,

3.       zum Tagesordnungspunkt 4 einstimmig die Gesellschafterbeschlüsse vom 14.03.2016

a.       zu Tagesordnungspunkt 1 und 2 betreffend die am 10.10.2014 zu Tagesordnungspunkt 3 und am 25.08.2015 zu Tagesordnungspunkt 3 beschlossene Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung sowie betreffend die am 10.10.2014 zu Tagesordnungspunkt 2 und am 25.08.2015 zu Tagesordnungspunkt 2 beschlossene fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund erneut bestätigt worden sind und

b.      zu Tagesordnungspunkten 13 und 12 die am 14.03.2016 unter Außerachtlassung der Gegenstimme des Klägers gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG mit 2:0 Stimmen erneut beschlossene Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 c aus einem in seiner Person liegenden Grund und erneut beschlossene außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers bestätigt worden sind,

4.       zum Tagesordnungspunkt 5 einstimmig die Gesellschafterbeschlüsse vom 19.04.2016

a.       zu Tagesordnungspunkt 1 und 2 betreffend die am 10.10.2014 zu Tagesordnungspunkt 3 und am 25.08.2015 zu Tagesordnungspunkt 3 beschlossene Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung sowie betreffend die am 10.10.2014 zu Tagesordnungspunkt 2 und am 25.08.2015 zu Tagesordnungspunkt 2 beschlossene fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund erneut bestätigt worden sind und

b.      zu Tagesordnungspunkt 3 betreffend die am 14.03.2016 zu Tagesordnungspunkten 1 und 2 sowie Tagesordnungspunkten 13 und 12 beschlossene erneute bzw. erstmalige Bestätigung der Einziehung bzw. erneuten Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung sowie fristlose Kündigung bzw. erneute fristlosen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund erneut bestätigt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden zu 22 % dem Kläger und zu 78 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, der Kläger darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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