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Landgericht Köln, 87 O 33/16

Datum:
03.03.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
87 O 33/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0303.87O33.16.00
 
Tenor:

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 14.03.2016 werden für nichtig erklärt, soweit durch sie

1.       zum Tagesordnungspunkt 1 mit 2:1 Stimmen die Gesellschafterbeschlüsse vom 10.10.2014 zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund bestätigt worden sind,

2.       zum Tagesordnungspunkt 2 mit 2:1 Stimmen die Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2015 zum Tagesordnungspunkt 3 betreffend die Einziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafters S mit 2:0 Stimmen aus einem in seiner Person liegenden rechtfertigenden Grund gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung und zum Tagesordnungspunkt 2 betreffend die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags mit Herrn S mit 2:0 Stimmen aus wichtigem Grund bestätigt worden sind,

3.       zum Tagesordnungspunkt 13 unter Außerachtlassung der Gegenstimme des Klägers gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG mit 2:0 Stimmen der Geschäftsanteil des Klägers erneut gemäß § 15 Abs. 2 c der Satzung aus einen in seiner Person liegenden Grund eingezogen worden ist und

4.         zum Tagesordnungspunkt 12 unter Außerachtlassung der Gegenstimme des Klägers gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG mit 2:0 Stimmen der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers erneut außerordentlich gekündigt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden zu 74 % dem Kläger und zu 26 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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