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Landgericht Köln, 81 O 103/16

Datum:
08.06.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 103/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0608.81O103.16.00
 
Tenor:

1.1.

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten – zu unterlassen,

wie nachfolgend wiedergegeben, Zuckerwaren, insbesondere Lakritzprodukte, unter der Kennzeichnung

„A“

herzustellen und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.1.2

der Klägerin vollständige schriftliche Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Verletzungshandlungen gem. Ziffer 1.1 begangen hat und zwar insbesondere durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich ergibt:

-          Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter Ziffer 1.1 genannten Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

-          die Einkaufsmengen und Einkaufspreise sowie Verkaufsmengen und Verkaufspreise von unter Ziffer 1.1 genannten Waren,

-          etwaige Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren,

-          nach Kalendermonaten sortierte ungefähre Besucherzahlen der Webseite,

-          Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Werbeträgern, Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiete, insbesondere Auflagen und Anzahl von Werbeflyern, Emails, Newsletters und Postmailings, in denen die unter 1.1 genannten Waren beworben wurden,

1.3

die zu erteilenden Auskünfte nach Ziffer 1.2 schriftlich zu belegen im Wege der Vorlage sämtlicher Bestellungen, Lieferverträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferbescheinigungen, Quittungen, jeweils sowohl für den Einkauf als auch für den Verkauf und daraus nach Art einer gesonderten Rechnungsaufstellung die Auskünfte schlüssig und nachvollziehbar darzulegen;

1.4

gemäß Ziffer 1.1 gekennzeichnete Waren zurückzurufen und/oder endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen;

1.5

als Gesamtschuldner an die Klägerin 996,95 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.3.2017 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer 1.1 entstanden ist und/oder entstehen wird.

3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu gleichen Teilen.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, zu 1.1 in Höhe von 50.000 €, zu 1.2 und 1.3 in Höhe von jeweils 3.000 €, zu Ziffer 1.4 in Höhe von 20.000 € und im Übrigen in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung.

 
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