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Landgericht Köln, 3 O 272/10

Datum:
10.01.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 272/10
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0110.3O272.10.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2009 zu zahlen.

2.       Die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 5) werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin wegen der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung zwischen dem 26.04. und dem 29.04.2007 2.887,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.848,00 seit dem 31.07.2009, aus 898,00 EUR seit dem 13.03.2010 sowie aus den verbleibenden 141,65 EUR seit dem 25.08.2010 zu zahlen.

3.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1), die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle weiteren vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der o.g. fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 5) als Gesamtschuldner zu 2/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), zu 2) und zu 5) trägt die Klägerin zu 1/3; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und zu 4) trägt die Klägerin ganz. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

 
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