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Landgericht Köln, 3 O 206/16

Datum:
09.08.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 206/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0809.3O206.16.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.       an die Klägerin 2.428,49 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016,

2.       die Klägerin von Mietwagenkosten in Höhe von 3676,88 € freizustellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016,

3.       die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808, 13 € freizustellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 01.07.2016.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten als  Gesamtschuldner zu 75 %.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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