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Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten auch des Beklagten zu 1) werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist für den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages und für den Beklagten zu 1) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung von Seiten des Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger verlangt von dem Beklagten zu 2) die Herausgabe des von ihm – dem Kläger - über Jahre hinweg zur Teilnahme an Karnevalsumzügen genutzten Senatsfestwagens mit der Beschriftung „KG Y“ und im Zusammenhang damit Schadensersatz. Die ursprünglich gegen den Beklagten zu 1) auf Herausgabe des Senatsfestwagens gerichtete Klage hat der Kläger ebenso zurückgenommen wie die ursprünglich auf Zustimmung zur Herausgabe durch den Beklagten zu 1) gerichtete Klage gegen den Beklagten zu 2).
3Die Parteien streiten um das Eigentum an dem Senatsfestwagen, dessen Fahrgestell von der V Spedition und Transport GmbH (V GmbH) stammt. Das Fahrgestell war unfallbedingt beschädigt und wurde durch Herrn V anlässlich eines Gesprächs mit dem Beklagten zu 2), der seinerzeit erster Vorsitzender des Klägers war, übereignet, und zwar – wie der Beklagte zu 2) unbestritten vorträgt – im Herbst 1992. Streitig ist, ob die Übereignung an den Kläger oder den Beklagten zu 2) persönlich erfolgte und ob mit ihr ausschließlich eine Schenkung verbunden war – so der Kläger - oder ob der Beklagte zu 2) eine Gegenleistung erbrachte. Jedenfalls wurde das Fahrgestell zur Nutzung als Senatsfestwagen mit Aufbauten versehen. Die Fertigstellung erfolgte – wie der Beklagte zu 2) unbestritten vorträgt – im Februar 1993, sodass der Senatsfestwagen erstmals zur Teilnahme an Umzügen am 21.02.1993 und am 23.02.1993 eingesetzt werden konnte. Zum Jahreswechsel 2007/2008 erfolgte unter Beteiligung der T Hydraulik GmbH, der Firma des Beklagten zu 1), ein Neuaufbau.
4Der Beklagte zu 2) wurde schließlich nicht mehr zum ersten Vorsitzenden des Klägers gewählt und trat am 01.03.2015 aus dem Kläger aus.
5Der Senatsfestwagen wurde am 17.02.2015, nach dem Ehrenfelder Dienstagszug, zum Firmengelände des Beklagten zu 1) gefahren.
6Über die sodann vom Kläger verlangte Herausgabe des Senatsfestwagens kam es zwischen den Parteien zum Streit. An den Kläger herausgegeben wurde nur der als Zugfahrzeug dienende Unimog, der – so der Beklagte zu 2) – durch den Kläger im Jahre 2013 vom Zeugen L und dessen Bruder gekauft worden sei. Eine Herausgabe auch des Senatsfestwagens lehnte der Beklagte zu 2) mit der Begründung ab, er sei dessen Eigentümer.
7Der Kläger behauptet, anlässlich des von Herrn V mit dem Beklagten zu 2) geführten Gesprächs, an dem auch der Zeuge Q teilgenommen habe, sei der Anhänger ihm – dem Kläger – von der V GmbH geschenkt worden. Die zum Jahreswechsel 2007/2008 erstellten Aufbauten habe der Beklagte zu 1) ihm – dem Kläger - gegen die Zahlung eines kleinen Betrages und – was nur der Eigentümer könne – gegen Zusage eines urkundlich verbrieften lebenslangen Nutzungsrechts für den Jan-von-Werth-Umzug an Weiberfastnacht übereignet. Dass der Beklagte zu 2) das Fahrgestell finanziert habe, weshalb es ihm immer noch gehöre, treffe hingegen nicht zu. Es sei auch falsch, dass der Zeuge K als seinerzeitiger Werkstattleiter der Firma H, Wuppertal, den Kontakt zu Herrn V hergestellt und die Übereignung an den Beklagten zu 2) abgewickelt habe; der Zeuge K habe das Fahrgestell nur begutachtet. Bei der Übereignung sei er nicht zugegen gewesen.
8Weiter macht der Kläger geltend, auch die vom Beklagten zu 2) vorgetragene frühere Unterstellung des Senatsfestwagens bei dem Zeugen L, dem Schatzmeister des Senats, dokumentiere, dass die Übereignung zwischen der V GmbH, vertreten durch Herrn V, und ihm – dem Kläger -, vertreten durch den Beklagten zu 2), habe erfolgen sollen. Zu dem Zeugen L habe der Senatsfestwagen auch wieder verbracht werden sollen; dass der Senatsfestwagen am 17.02.2015 zum Firmengelände des Beklagten zu 1) gefahren wurde, habe der Beklagte zu 2) unter dem Vorwand veranlasst, dass die Bremsen repariert werden müssten.
9Unrichtig sei auch, dass der Zeuge A sich an dem Aufbau des Senatsfestwagens beteiligt habe.
10Mit Nichtwissen bestreitet der Kläger schließlich, dass der Beklagte zu 2) der Firma V 7 Fahrerjacken im Wert von 350,00 DM überlassen habe.
11Außerdem trägt der Kläger ergänzend vor, dass er in den Jahren 2007 bis 2016 eine Haftpflichtversicherung für den Senatsfestwagen und eine Inhaltsversicherung für die Halle, in der der Senatsfestwagen untergestellt war, abgeschlossen habe, weil alle Beteiligten davon ausgegangen seien, das er Eigentümer des Senatsfestwagens sei.
12Den gegen den Beklagten zu 2) neben dem Herausgabeanspruch geltend gemachten Zahlungsanspruch begründet der Kläger damit, dass er für Ersatzwagen zur Teilnahme an Umzügen am 07.02.2016 und 09.02.2016 jeweils 375,00 € und zur Teilnahme an Umzügen am 26.02.2017 und 28.02.2017 400,00 € und 500,00 € habe aufwenden müssen.
13Der Kläger beantragt,
14den Beklagten zu 2) zu verurteilen, den Senats-Festwagen mit der Beschriftung „KG Y“ an den Kläger herauszugeben,
15den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger als Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 1.650,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus einem Betrag in Höhe von 750,00 € seit dem 16.12.2016 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 900,00 € seit dem 21.03.2017 zu zahlen.
16Der Beklagte zu 2) beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte zu 2) behauptet, der Zeuge K sei Arbeitskollege bei der Firma H gewesen und habe gewusst, dass er – der Beklagte zu 2) – für Karnevalsumzüge ein günstiges Fahrgestell zum Auf- oder Umbau gesucht habe. Daher habe der Zeuge K ihn auf das verunfallte Fahrgestell der V GmbH aufmerksam gemacht. Nachdem der Zeuge L einer Abstellung dieses Fahrgestells auf seinem Betriebsgelände zugestimmt habe, habe der Zeuge K die Abwicklung des Vertrags mit Herrn V geklärt. Das Fahrgestell sei ihm – dem Beklagten zu 2) – übereignet worden. Als Kaufpreis seien 7 Fahrerjacken im Wert von 350,00 DM für die Fahrer der V GmbH vereinbart worden. Der Zeuge Q, der bei Firma H mit Fahrzeuganmeldungen und Überführungen befasst gewesen sei, habe auf Veranlassung des Zeugen K nur das Fahrgestell von Frechen, dem Sitz der V GmbH, auf das Betriebsgelände der Firma H in Köln überführt. Ihm gegenüber würden sich weder der Zeuge L zur Unterstellung des Fahrgestells übers Jahr noch der Zeuge A zur Beteiligung am Aufbau bereit erklärt haben; die Zeugen L und A hätten vielmehr ihm – dem Beklagten zu 2) – als Eigentümer des Senatsfestwagens einen Gefallen getan.
19Auch habe der Beklagte zu 1) dem Kläger kein lebenslanges Nutzungsrecht an dem Senatsfestwagen eingeräumt. Vielmehr habe der Beklagte zu 1) den Senatsfestwagen aus Verbundenheit mit ihm – dem Beklagten zu 2) – neu aufgebaut. Nur er – der Beklagte zu 2) - als Eigentümer habe im Übrigen ein Nutzungsrecht einräumen können.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.
21Wegen des Ergebnisses der aufgrund des Beweisbeschlusses vom 04.08.2016 durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.03.2017 verwiesen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
23Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
24Der Kläger kann vom Beklagten zu 2) nicht die Herausgabe des Senatsfestwagens gemäß § 985 BGB verlangen, weil ihm nicht der Beweis gelungen ist, dass er das Eigentum an dem umstrittenen Senatsfestwagen erworben hat. Vielmehr spricht das Ergebnis der Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung der sonstigen unstreitigen Umstände des Falles für eine Übereignung im Jahre 1992 an den Beklagten zu 2) aufgrund eines zuvor von diesem mit der V GmbH, vertreten durch Herrn V, geschlossenen, mit Blick auf die Gegenleistung des Beklagten zu 2) wohl als gemischte Schenkung zu beurteilenden, teilweise entgeltlichen Übertragungsvertrages. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger später das Eigentum an dem von der V GmbH stammenden Fahrgestell vom Beklagten zu 2) erworben haben könnte. Schließlich streitet für den Kläger auch nicht die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB, weil nicht auszuschließen ist, dass nicht er - der Kläger -, sondern der Beklagte zu 2) von der V GmbH den Besitz an dem von ihm bezahlten Fahrgestell erworben hat und diesen fortan als Eigenbesitzer ausgeübt hat, mag der Senatsfestwagen auch bei der Teilnahme des Klägers anKarnevalsumzügen von dessen Senat im Einverständnis des Beklagten zu 2) genutzt worden sein; denn alleine die Zustimmung des Beklagten zu 2) zu einer solchen Nutzung bedeutete objektiv nicht zugleich die Aufgabe seiner besitzrechtlichen, geschweige denn seiner eigentumsrechtlichen Position zugunsten des Klägers, zumal der Beklagte zu 2) als erster Vorsitzender des Klägers dessen Teilnahme an den Umzügen verantwortlich mitgestaltete und bei den Umzügen auch persönlich - auf dem von ihm beschafften Senatsfestwagen – präsent gewesen ist.
25Im Einzelnen:
26Bei der Beweisaufnahme haben der Zeuge Q zugunsten des Klägers und die Zeugen K und L zugunsten des Beklagten zu 2) bekundet:
27Der Zeuge Q hat in der von ihm verlesenen Erklärung niedergelegt, dass der Beklagte zu 2) in Gegenwart von Herrn V erklärt habe, dieser habe dem Verein einen verunfallten Anhänger geschenkt, woraufhin er – der Zeuge Q – sich als Senator des Klägers bei Herrn V per Handschlag bedankt habe. Befragt hat der Zeuge Q allerdings auch einräumen müssen, dass er bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen K und dem Beklagten zu 2), in dem erklärt wurde, dass das Fahrgestell seitens der V GmbH dem Kläger geschenkt würde, nicht beteiligt war. Ebenso hat der Zeuge Q sich auf die Frage nach einer Gegenleistung für die V GmbH korrigieren müssen: nachdem er zunächst erklärt hat, soweit er wisse, habe die V GmbH dem Kläger das Fahrgestell geschenkt, räumte er ein, dass es aber stimme, dass die Fahrer der V GmbH Fahrerjacken erhalten hätten, die der Beklagte zu 2) aus dem Bestand der H organisiert habe.
28Hingegen hat der Zeuge K die Darstellung des Beklagten zu 2) bestätigt, und bekundet, Herr V habe den verunfallten Anhänger verschrotten wollen und sei daher auch bereit gewesen, diesen unentgeltlich abzugeben. Daraufhin sei es zu Verhandlungen zwischen dem Beklagten zu 2) und Herrn V gekommen, an denen er – der Zeuge – nicht teilgenommen habe. Nachträglich habe er von dem Beklagten zu 2) erfahren, dass dieser über eine Bezahlung verhandelt und das Fahrgestellt gekauft habe, indem er Jacken für die Fahrer der V GmbH bereitgestellt habe, die er bei H bezahlt habe. Dazu fügt sich die Aussage des Zeugen L, der auf die Frage, wer Eigentümer des Senatsfestwagens gewesen sei, geantwortet hat, dies sei der Beklagte zu 2), der den Wagen ja angeschafft habe.
29Davon ausgehend verdient die Aussage des Zeugen K, die den Schluss rechtfertigt, dass der Beklagte zu 2) nach seiner Angabe 1992 das Fahrgestell des Senatsfestwagens im eigenen Namen gegen Hingabe von Jacken von H für die Fahrer der V GmbH erworben hat, den Vorzug. Der Zeuge K hat sich persönlich zuverlässig präsentiert und sachlich plausibel, bestimmt, ins Einzelne gehend bekundet. Seiner Darstellung entspricht die des Zeugen L, wenn auch nicht zu verkennen ist, dass der Zeuge L als ehemaliges Mitglied des Klägers im Weiteren eine Tendenz zu haben scheint, zugunsten des Beklagten zu 2) zu bekunden, worauf es angesichts der glaubwürdigen Aussage des Zeugen K allerdings nicht ankommt. Denn die Aussage des Zeugen K wird auch durch die Aussage des Zeugen Q nicht in ihrer Bedeutung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entwertet, geschweige denn wiederlegt, zumal gegen den Zeugen Q dessen Unsicherheit und mangelnde Klarheit spricht. Offenbar hat der Zeuge Q, der nach wie vor Mitglied des Klägers ist, zudem die Tendenz zugunsten des Klägers zu bekunden. Dass es das von ihm in der von ihm verlesenen Erklärung niedergelegte Gespräch mit dem Beklagten zu 2) in Gegenwart von Herrn V gegeben hat, ist jedenfalls anzuzweifeln. Es ist bereits unklar, wo genau das Gespräch stattgefunden haben soll – vor dem Büro des Zeugen Q oder am Schreibtisch des Beklagten zu 2). Auch ist unplausibel, dass der Beklagte zu 2) auf eine Schenkung von Herrn V hingewiesen haben soll, für die sich der Zeuge Q sodann förmlich als Senator des Klägers bedankt habe will, obwohl nach den weiteren mündlichen Angaben des Zeugen Q zum Zeitpunkt des Gespräche bereit klar gewesen sei, dass der Wagen im Karneval eingesetzt werden solle und für den Verein bestimmt sei.
30Es spricht daher alles für eine Übereignung im Jahre 1992 an den Beklagten zu 2), der mangels nachweislichen zwischenzeitlichen Eigentumsverlusts weiterhin als Eigentümer des Senatsfestwagens anzusehen ist. Zugleich ist von berechtigtem Eigenbesitz des Beklagten zu 2) auszugehen, sodass für den Beklagten auch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB gilt.
31Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) in einer vom Kläger vorgelegten E-Mail vom 08.04.2015 auf eine E-Mail des Beklagten zu 2) an ihn Bezug nimmt, in der der Beklagte zu 2) ausgeführt hatte, nach Fertigstellung des Neuaufbaus sei vereinsseitig, von Senat und Verein, beschlossen worden, einen kleinen Betrag an den Beklagten zu 1) zu zahlen, verbunden mit der Zusage eines lebenslangen Nutzugsrechts; denn dabei handelt es sich im Zweifel um eine die Eigentums- und Besitzverhältnisse an dem Senatsfestwagen nicht notwenderweise tangierende reine Nutzungsregelung, die von dem Beklagten zu 2) mitgetragen wurde.
32Ebenso lässt sich aus etwaigen Aufwendungen des Klägers für den wiederholten Aufbau des Fahrgestells in den Jahren 1992/1993 und 2007/2008 sowie für sonstige laufende Arbeiten, aber auch für die Sachversicherung des Senatsfestwagens und dessen laut der Aussage des Zeugen L vom Zeugen Q veranlasste anderweitige Unterstellung in der Zeit ab 2010 oder 2011 nicht zwingend darauf schließen, dass der Kläger 1992 oder später Eigentümer des Senatsfestwagens geworden ist, da der Beklagte zu 2) 1992 die Beschaffung des Fahrgestells persönlich überhaupt erst ermöglicht und dabei auch eigene Mittel aufgewandt hat.
33Die Klage ist daher abzuweisen, denn auch den geltend gemachten Schadensersatz nebst Zinsen kann der Kläger mangels Eigentumsnachweises nicht verlangen.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 I, 269 III, 709 S. 1, 2, 711 ZPO; der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) auch insoweit zu tragen, als er die Klage gegen sie zurückgenommen hat. Dass der Beklagte sich mit seiner E-Mail vom 14.04.2015 vorprozessual eines Besitzrechtes bezüglich der Aufbauten des Senatsfestwagens berühmt haben mag, ist für die Kostenentscheidung irrelevant. Der Kläger wäre mangels Eigentumsnachweises auch gegenüber dem Beklagten zu 1) unterlegen.
35Streitwert: 20.000,00 €