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hat die Antragstellerin die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, von Originalprodukten sowie weiterer Unterlagen.
Auf Antrag der Antragstellerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
2Im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend wiedergegebene Trinkflasche zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben:
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2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
8Gründe:
9Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
10Der Verfügungsgrund wird gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
11Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 3, 4 Nr. 3, 8 UWG.
12Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin gemäß § 8 UWG zu Recht auf Unterlassung in Anspruch, da diese durch das beanstandete Verhalten eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG begangen hat.
13Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die im Tenor wiedergegebene Trinkflasche eine Nachahmung der von ihr bereits vertriebenen Trinkflasche „Classic“ ist, deren Vertrieb wegen der dadurch bedingten vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft unlauter ist.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO
15Streitwert: 50.000,-- €
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
18Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.