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Landgericht Köln, 31 O 343/17

Datum:
19.12.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 343/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:1219.31O343.17.00
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

1.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Patienten, die sich in einer Notfallsituation befinden nur dann Hilfsmittel aus Notfalldepots zur Verfügung zu stellen, wenn sich die Patienten mit einer Kontaktaufnahme durch die Antragsgegnerin und der Weiterleitung der Verordnung und ihrer Adressdaten an die Antragsgegnerin einverstanden erklären;

2.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Patienten werblich mit einem Telefonanruf, einem Faxgerät, elektronischer Post und/oder in Form von Hausbesuchen anzusprechen, wenn der Antragsgegnerin eine Einwilligungserklärung oder die Adressdaten der Patienten nur deshalb vorliegen, weil sie diese im Rahmen der Notfallversorgung aus den Notfalldepots erhalten hat;

3.

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs anzukündigen, dass sie Patienten, die ein Hilfsmittel im Rahmen der Notfallversorgung aus dem Notfalldepot der Antragsgegnerin erhalten haben, keine Kosten in Rechnung stellen wird, wenn die Krankenkassen des Patienten keinerlei Zahlung erbringen, und/oder die entsprechenden Hilfsmittel kostenlos zu gewähren,

wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

Es folgt ein siebenseitiger Konsignationslagervetrag über ein Notfalldepot.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu 25 % und der Antragsgegnerin zu 75 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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