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I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Mischerspitzen für den Dentalbereich anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben oder bewerben zu lassen, die wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:
(weiter im Tenor)
2

2. der Klägerin über den Umfang der zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch die Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe:
5a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
6b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
7c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, - zeiten und –preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
8d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
9e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
10wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 2a) und 2b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat;
113. an die Klägerin 3.260,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen.
12II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
13III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
14IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Unterlassungstenors zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 €, hinsichtlich des Auskunftstenors zu I.2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
15Tatbestand
16Die Parteien sind Mitbewerber im Markt für Dentalanwendungen, insbesondere im Bereich von Verpackungs- und Darreichungslösungen für Zwei-Komponenten-Materialien.
17Bei den Zwei-Komponenten-Materialien für den Einsatz im Dentalbereich handelt es sich z.B. um Füllmaterialien, Abformmaterialien, Klebstoffe oder Dichtungsmassen. Die Besonderheit bei diesen Zwei-Komponenten-Materialien besteht darin, dass die beiden Komponenten erst aushärten, wenn sie miteinander vermischt werden. Die beiden Komponenten werden daher in getrennten Kartuschen abgefüllt und für die Anwendung durch einen auf die Kartuschen aufzusteckenden Mischaufsatz (sog. Mischerspitzen) gedrückt, wo die Vermischung stattfindet.
18Die Antragstellerin ist im Bereich statischer Mischerspitzen für den Einsatz im Dentalbereich Marktführerin in Deutschland. Sie bietet ein ganzes Produktsortiment von Mischerspitzen in verschiedenen Größen und Farben an (vgl. hierzu die Fotodokumentation gem. Anlage rop K 1, Bl. 12 f. d. A.). Die Mischerspitzen der Klägerin zeichnen sich durch einen in den Farben blau, gelb, pink, grün, violett oder braun gehaltenen „Sockel“ in Form einer Domkuppel und ein transparentes Mischrohr mit dem integrierten statischen Mischer aus. Die statischen Mischer innerhalb des transparenten Mischrohres sind dabei in den Farben rot oder weiß gehalten. Die dargestellte Gestaltung führt dazu, dass die Mischerspitzen eine „raketenförmige“ Anmutung aufweisen.
19Auch die Beklagte bietet über das Internet in Deutschland Mischerspitzen für Zwei-Komponenten-Kartuschen für den Dentalbereich an.
20Am 16. Februar 2015 veranlasste die Klägerin eine Testbestellung bei der Beklagten, die u.a. eine Packung mit 50 hellblauen Mischerspitzen enthielt, welche die Beklagte als „Mischkanülen“ für „Temporär Krone und Brücke C & B Blau 1:1“ angeboten hat (vgl. Anlage rop K 4, Bl. 88 d. A.). Die Beklagte bestätigte diese Bestellung (vgl. Anlage rop K 5, Bl. 89 d. A.) und lieferte die bestellten Mischerspitzen nach Deutschland, von wo sie anschließend weiter an die Klägerin in der Schweiz weitergeleitet wurden. Diesen Bestellvorgang bestreitet die Beklagte.
21Nach Erhalt der Lieferung ließ die Klägerin die Mischerspitzen durch einen ihren Mitarbeiter, den Zeugen S, untersuchen.
22Daraufhin erwirkte die Klägerin am 05.03.2015 gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung der Kammer, mit der der Beklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr Mischerspitzen - wie vorliegend auf dem Lichtbild Nr. 1 im Tenor unter I.1. abgebildet - für den Dentalbereich anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben oder bewerben zu lassen. Mit Urteil vom 16.05.2017 bestätigte die Kammer diese Verfügung.
23Mit Abschlussschreiben vom 09.07.2015 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf den 14.08.2015 auf, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen, Auskunft zu erteilen und Schadensersatz zu leisten. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.
24Am 15.07.2016 unternahm die Klägerin eine erneute Testbestellung bei der Beklagten. Aufgrund dieser Bestellung wurden ihr im September 2016 die weiteren im Tenor abgebildeten Mischerspitzen geliefert. Diese hatte die Beklagte bundesweit im Internet zum Verkauf angeboten.
25Die Klägerin ist der Ansicht, ihre original Q-Mischerspitzen weisen eine hohe wettbewerbliche Eigenart auf. Diese resultiere aus einer Kombination frei wählbarer Gestaltungsmerkmale, die den Mischerspitzen – innerhalb der durch die funktionellen Anforderungen gesteckten Grenzen – ein besonderes, eigenartiges Gepräge verleihen.
26Bei den von der Beklagten angebotenen Mischerspitzen handele es sich optisch um eine praktisch identische Nachahmung der bekannten Mischerspitzen der Klägerin. Nur der bei den Original Mischerspitzen auf die Klägerin hinweisende Schriftzug „Q“ sei von der Beklagten nicht übernommen worden. Aufgrund dieser praktisch identischen Nachahmung der klägerischen Mischerspitzen führe die Beklagte eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Mischerspitzen herbei, § 4 Nr. 3 a UWG. Dabei unternehme sie keine geeigneten und zumutbaren Maßnahmen, um dieser Herkunftstäuschung entgegenzuwirken. Bei dem Vertrieb der Nachahmung in Deutschland habe die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt, da sie die Mischerspitzen der Klägerin gekannt habe.
27Die Klägerin beantragt,
28I. die Beklagte zu verurteilen,
291. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
30im geschäftlichen Verkehr Mischerspitzen für den Dentalbereich anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben oder bewerben zu lassen, die wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:
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2. ihr über den Umfang der zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen vollständig Auskunft zu erteilen, und zwar durch die Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses unter Angabe:
34f) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
35g) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,
36h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, - zeiten und –preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
37i) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
38j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
39wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 2a) und 2b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat;
403. an sie 3.260,90 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen.
41II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
42Die Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine unlautere Nachahmung nicht vorliege. Zudem fehle es an Vortrag zum subjektiven Tatbestand der verschuldensabhängigen Anspruchsgrundlagen.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe
47Die Klage ist begründet.
481. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 3a, 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu.
49Den streitgegenständlichen Mischerspitzen der Klägerin kommt wettbewerbliche Eigenschaft zu. Die Gründe hierfür hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 12.10.2010 (Az. 33 O 306/09, - juris) – bestätigt durch Urteil des OLG Köln vom 18.03.2011 (Az. 6 U 189/10, - juris) – ausführlich dargelegt.
50Unter Hinweis auf diese Entscheidungen hat die Kammer im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den hiesigen Parteien (Az. 31 O 84/15) die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Mischerspitzen mit Urteil vom 16.05.2017 erneut bestätigt.
51An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage uneingeschränkt fest. Die Beklagte zeigt auch keinen (neuen) Sachvortrag auf, der die wettbewerbliche Eigenart der Mischerspitzen in Frage stellen könnte. Im Gegenteil, die wettbewerbliche Eigenart hat die Beklagte – anders als noch im Verfügungsverfahren – nicht länger in Abrede gestellt.
52Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Mischerspitzen auch nachgeahmt. Eine Nachahmung i.S.v. § 4 Nr. 3a) UWG knüpft an zwei Voraussetzungen an. Erstens muss dem Hersteller im Zeitpunkt der Herstellung des Produkts das Original als Vorbild bekannt sein. Zweitens muss das Produkt (oder ein Teil davon) mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (Köhler/Bornkamm/Köhler, § 4 UWG Rn. 3.34).
53Beide Voraussetzungen sind hier zu bejahen.
54Dass die Mischerspitzen der Beklagten denen der Klägerin hochgradig ähnlich und insofern als quasi-identisch zu bezeichnen sind, hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 16.05.2017 ausgeführt. Von dieser hochgradigen Ähnlichkeit konnte sich die Kammer durch Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Mischerspitzen beider Parteien (vgl. Anlagen rop K 6 und rop K 7) nochmals überzeugen. Danach bestehen lediglich geringfügige Unterschiede in der Riffelung sowie Farbgebung, die selbst bei genauer Betrachtung kaum auffallen. Weitere Umstände, die einer Ähnlichkeit entgegenstehen könnten, zeigt auch die Beklagte nicht auf. Vielmehr beschränkt sie sich auf ein pauschales Bestreiten einer unlauteren Nachahmung, welches im Hinblick auf die nahezu vollständige Übereinstimmung beider Produkte nicht nachvollziehbar ist.
55Auch die weitere Voraussetzung einer Nachahmung, nämlich die Kenntnis des Originals im Zeitpunkt der Herstellung, ist vorliegend zu bejahen. Soweit die Beklagte diese Kenntnis pauschal bestreitet, dringt sie damit nicht durch. So behauptet sie schon nicht, dass sie das Produkt selbstständig entworfen hat. Dies ist im Hinblick auf die nahezu identische Gestaltung auch lebensfern. Im Übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie die Beklagte bereits im Jahr 2013 durch die Übersendung einer Abmahnung auf die besondere Gestaltung ihrer originalQ-Mischerspitzen hingewiesen habe.
56Die Beklagte hat die von ihr nachgeahmten Mischerspitzen auch auf dem Markt angeboten. Das Anbieten umfasst nicht nur das konkrete Verkaufsangebot, sondern jede Handlung, die auf den Vertrieb gerichtet ist, einschließlich der Werbung und dem Feilhalten (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, § 4 Rn. 3.39). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
57Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte die von ihr nachgeahmten Produkte im Internet beworben und zum Verkauf angeboten habe. Auch habe diese im Rahmen eines Testkaufs am 16.02.2015 tatsächlich 50 der streitgegenständlichen Mischerspitzen nach Deutschland geliefert. Dieser Vortrag wird durch die zur Akte gereichten Unterlagen, namentlich die Bestellbestätigung der Beklagten (Anlage rop K 5), hinreichend belegt. Vor diesem Hintergrund ist das hierauf bezogene einfache Bestreiten der Beklagten rechtlich unerheblich.
58Auch ihr weiterer Vortrag, wonach weder Besitz noch Import einer nachgeahmten Ware nach § 4 Nr. 3a UWG sanktioniert werden könne, erschließt sich nicht. Wie die zuvor genannten Unterlagen belegen, hat die Beklagte die von ihr nachgeahmten Produkte gerade nicht nur besessen, sondern im Internet zum Kauf angeboten und an den Käufer ausgeliefert.
59Dem Vortrag der Klägerin zu der weiteren Testbestellung vom 15.07.2016 ist die Beklagte nicht (mehr) entgegengetreten, sodass dieser gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Im Übrigen hat die Klägerin auch für diese Bestellung eine Auftragsbestätigung (Anlage rop K 8) vorgelegt.
60Der weitere Einwand der Beklagten, wonach die Klägerin das Anbieten der nachgeahmten Mischerspitzen in Deutschland toleriert habe, ist ersichtlich fernliegend und bedarf keiner näheren Auseinandersetzung.
61Aufgrund der quasi-identischen Nachahmung der streitgegenständlichen Mischerspitzen ist auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise zu bejahen (vgl. hierzu ausführlich OLG Köln, aaO). Hiergegen erhebt die Beklagte – anders als noch im Verfügungsverfahren – auch keine Einwände.
622. Die Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzfeststellungsansprüche sind begründet nach § 9 S. 1 UWG i.V.m. § 242 BGB.
63Die Beklagte hat beim Vertrieb ihrer Nachahmung zumindest fahrlässig gehandelt, da sie – wie oben ausgeführt – die Mischerspitzen der Klägerin kannte und hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei ihren eigenen quasi-identischen Mischerspitzen um unlauterere Nachahmungen handelt. Da die Klägerin die Möglichkeit der dreifachen Schadensberechnung zusteht, kann sie auch Auskunft in dem beantragten Umfang verlangen (vgl. Urteil der Kammer vom 12.10.2010, - 33 O 306/09, - juris).
643. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für das Abschlussschreiben vom 09.07.2015 in Höhe von 3.260,90 € aus §§ 677, 683, 670 BGB.
65Die Kosten für ein Abschlussschreiben sind nach der Rechtsprechung des BGH im Regelfall mit einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale zu vergüten (BGH GRUR 2015, 822 – Kosten für Abschlussschreiben II). Bei einem Streitwert von 300.000,00 € ergibt sich danach der hier geltend gemachte Betrag von 3.260,90 €.
66Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.
67Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
68Rechtsbehelfsbelehrung:
69Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
701. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
712. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
72Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
73Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
74Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
75Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.