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Landgericht Köln, 31 O 186/16

Datum:
28.11.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 186/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:1128.31O186.16.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr,

a) im Internet mit Anzeigen für Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteile oder Zubehör für Staubsauger zu werben oder werben zu lassen, in denen die Zeichen „X.“ und/oder „M.“, oder „X. Y.“ wie nachfolgend wiedergegeben benutzt werden,

- entfernt -

wenn der in den Anzeigen enthaltene elektronische Verweis (Hyperlink) zu der Liste von Angeboten von Verbrauchsmaterialien oder Ersatzteilen oder Zubehör für Staubsauger führt, wie im Rahmen der jeweils zugehörigen Trefferlisten (Anlagenkonvolute K 8 b, K 9 b, K  10b, K 11b, K 12 b, K 13b, K 14 b, K 15 b, K 16 b, K 17 b) wie nachstehend wiedergegeben geschehen:

- entfernt -

b) unter Verwendung des Zeichens „X. Vr200“ Staubsauger oder Ersatzteile für Staubsauger zu bewerben oder bewerben zu lassen, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

- entfernt -

wenn der in der Anzeige enthaltene elektronische Verweis (Hyperlink) zu einer Liste von Angeboten von Staubsaugern oder Ersatzteilen für Staubsauger führt, wie im nachstehend wiedergegeben Anlagenkonvolut K18b geschehen:

- entfernt -

geschehen;

c) die Zeichen „X.“ und/oder „M.“, oder „X. Y.“ als Keyboard/Antwort bei Internetreferenzierungsdiensten zu benutzen oder benutzen zu lassen, wenn bei Eingabe dieser Zeichen in das Suchfeld des Internetreferenzierungsdienstes die unter Ziff. 1. lit. a) und b) wiedergegebenen Werbeanzeigen erscheinen;

2.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über Art und Umfang der in Ziffer 1 lit. a) bis c) beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich Art und Umfang der betriebenen Werbung, gegliedert nach Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet sowie der mit den beworbenen Positionen nach Ziffer 1 lit. a) bis c) erzielten Umsätze und der Gestehungskosten einschließlich aller Kostenfaktoren, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, ergeben;

3.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer 1 lit. a) bis c) beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.636,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungstenore zu 1. a), 1. b) und 1 c) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 66.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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