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Landgericht Köln, 30 O 390/15

Datum:
19.01.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
30. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
30 O 390/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0119.30O390.15.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.630,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 10.508,25 € vom 07.08.2015 bis zum 06.04.2016 und aus 9.630,08 € seit dem 09.04.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar resultieren und die ohne Zeichnung dieser Fondsanteile nicht eingetreten wären.

3. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1. bis 2. erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar an die Beklagte.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der T Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „R“ KG und der P Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Q“ KG im Nennwert von insgesamt 15.000,00 US-Dollar in Verzug befindet.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe

    von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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