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Landgericht Köln, 2 O 137/17

Datum:
21.12.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 137/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:1221.2O137.17.00
 
Schlagworte:
Abgasvorschriften; übliche Beschaffenheit; Unzumutbarkeit der Nacherfüllung; Feststellungsinteresse bei Vermögensschäden
Normen:
ZPO § 256; BGB § 440 S. 1; BGB § 323 Abs. 5 S. 2
Leitsätze:

Für den Käufer eines Pkw mit EA-189-Motor ist eine Nachbesserung durch Software-Update unzumutbar. Dies folgt unter anderem daraus, dass die Herstellerin des Motors arglistig gehandelt hat. Der hierdurch verursachte Vertrauensverlust des Käufers schlägt auch auf dessen Verhältnis zur Verkäuferin durch, weil diese zur Nachbesserung auf das von der Herstellerin entwickelte Software-Update angewiesen ist.

Eine Feststellungsklage gegen die Herstellerin oder deren Konzernmutter auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen befürchteter Steuerschäden, Stilllegungskosten oder körperlicher Schäden des Käufers ist unzulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit von Vermögensschäden und die Möglichkeit anderer Schäden nicht dargelegt werden.

 
Tenor:

1. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 25.852,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Audi A6 2,0 l TDI, FIN: ####### zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Tenor zu 1 genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 1/7 und die Beklagte zu 1 zu 6/7. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
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