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Landgericht Köln, 28 O 312/17

Datum:
05.12.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 O 312/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:1205.28O312.17.00
 
Tenor:

wird auf den Antrag des Antragstellers vom 17.11.2017, teilweise zurückgenommen und neugefasst im Schriftsatz vom 29.11.2017, ergänzt durch Schriftsatz vom 4.12.2017, gemäß den §§ 935 ff., 916 ff. ZPO, §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der

einstweiligen Verfügung

angeordnet:

I. Den Antragsgegnern wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,

v e r b o t e n,

über den Antragsteller im Zusammenhang mit dem Verdacht, er habe sich mit mehreren Personen aus dem B-Umfeld im Hinblick auf womöglich bevorstehende Ermittlungen getroffen und besprochen, weswegen Verdunkelungsgefahr angenommen und ein Haftbefehl angeordnet worden sei, identifizierend zu berichten und/oder berichten zu lassen,

wenn dies geschieht, wie in dem am 18.10.2017 unter der URL http://www.link wurde entfernt veröffentlichten Artikel, der nachfolgend wiedergegeben ist:

Bilddateien wurden entfernt

und/oder wie in dem in der I-Ausgabe vom 19.10.2017 erschienenen Artikel „Mittendrin statt nur dabei“, der nachfolgend wiedergegeben ist:

Bilddateien wurden entfernt.

III.              Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/2 und die Antragsgegner jeweils zu 1/6.

IV.              Streitwert:              30.000,- EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.

Köln, den 5.12.2017

 
 

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