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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T A T B E S T A N D :
2Der als selbständiger Steuerberater tätige Kläger schloss bei der Beklagten über deren Vermittler T einen Basisrentenversicherungsvertrag – sog. „Rürup-Rente“ – ab (Antrag Bl. 102 ff d.A.; Informationsblatt sowie Versicherungsschein vom 15.12.2010, Bl. 10 ff d.A., Bedingungen ABBR-T 01/2010, Bl. 108 ff d.A.), der der privaten Altersvorsorge mit der Maßgabe dienen sollte, dass jährlich steuerlich relevante Sonderzahlungen geleistet werden konnten.
3In einem undatierten Schreiben teilte der Vermittler dem Kläger vor Vertragsabschluss unter Beifügung einer Beispielrechnung u.a. mit:
4„Lieber E,
5ich habe Dir ein Angebot bzw. Rüruprente beigefügt. Mittlerweile sind die Tarife so flexibel ausgestaltet, dass beim Abschluss zB von einer einmaligen Einzahlung von 15.000 € ausgegangen wird und der Rentenbeginn in 12 Jahren sein soll. Du kannst dann jede Jahr so zuzahlen, wie Du möchtest ohne Dich festzulegen. Wenn Du aber 5x hintereinander 15.000,- einzahlst, dann steigt die mtl. Lebenslange garantierte Rente auf 444,11 €, die steigende Rente auf mtl. 562,86 €, die kombinierte Gesamtrente mtl. 672,37 €. Details hierzu gerne in einem persönlichen Gespräch. […]“
6In dem „Produktblatt zur Basisrentenversicherung“ heißt es unter „Optionen“ :
7Sonderzahlungen
Sie können Ihre vereinbarte Altersrente in der Aufschubzeit durch Sonderzahlungen ohne Risikoprüfung erhöhen. Für die Sonderzahlungen können andere Regelungen zur Überschussbeteiligung geltend.
10§ 6 der Bedingungen (ABBR T 01/2010) lautet unter der Überschrift „Wie können Sie Ihren Versicherungsschutz durch Sonderzahlungen erhöhen?“:
11(1) Sie haben das Recht, ihre vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen vor Beginn der Rentenzahlung durch Sonderzahlungen ohne Rentenprüfung zu erhöhen.
12[…]
13(4) Die Erhöhung der Leistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen *) Alter der versicherten Person, der Zeit bis zum Rentenbeginn und dem zum jeweiligen Erhöhungstermin für den Neuzugang gültigen Tarif.
14Der zunächst erstellte Versicherungsschein vom 15.12.2010 weist bei einem Einmalbetrag von 10.000,- € eine monatliche Rente ab Rentenbeginn (1.12.2022) in Höhe von 61,08 € aus.
15Der Kläger leistete in den Jahren 2011 bis 2014 weitere Einmalzahlungen von 10.000,- €, 20.000,- €, 10.000,- € und 20.000,- €. In einer „Mitteilung zum Stand der Rentenversicherung Nr. ### einschließlich Überschussbeteiligung“ zum Vertragsstand vom 23.6.2012 (Bl.23 d.A.) wird unter „Vertragsdaten“ ein „Garantierter Rechnungszins: 2,25%“ angegeben. Die Beklagte erstellte in der Folgezeit Nachträge zum Versicherungsschein (Bl. 19 ff d.A.), nach denen zuletzt bei einem geleisteten Einmalbetrag von gesamt 70.000,- € eine monatliche Rente von 408,47 € mitgeteilt wurde (Bl. 36 d.A.).
16Mit Schreiben vom 14.9.2015 (Bl. 118 f d.A.) informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich die Verrechnung künftiger Sonderzahlungen aufgrund des extrem niedrigen Zinsniveaus nach der vertraglichen Vereinbarung in § 6 Abs. 4 ABBR-T 01/2010 richten werde, eine bisher kulanterweise erfolgte Verrechnung auf einen Rechnungszins von 2,25% p.a. könne für künftige Sonderzahlungen nicht mehr erfolgen.
17Am 5.11.2015 leistete der Kläger eine weitere Sonderzahlung in Höhe von 20.000,- €. Die Beklagte stellte daraufhin einen Versicherungsschein unter der neuen Nummer #######.8 aus, aus dem sich bei einem Einmalbetrag von 20.000,- € ein monatlicher Rentenbetrag von 85,65 € ergab. Auf Nachfrage teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8.7.2016 (Bl. 42 d.A.) mit, dass dem ursprünglich abgeschlossenen staatlich geförderten Basisrentenversicherung ein garantierter Rechnungszins von 2,25% zugrunde liege und die Möglichkeit von Sonderzahlungen bestehe. Nach § 6 Abs. 4 der Bedingungen errechne sich die Erhöhung der Leistungen nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der Zeit bis zum Rentenbeginn und dem zum jeweiligen Erhöhungstermin für den Neuzugang gültigen Tarif. In der Vergangenheit sei zugunsten der Mitglieder von dieser Regelung abgewichen worden, so dass den bis 2014 geleisteten Sonderzahlungen noch der ursprünglich garantierte Rechnungszins zugrunde gelegt worden sei; diese günstigen Konditionen könnten aber aufgrund des extrem niedrigen Zinsniveaus nicht mehr geboten werden. Sonderzahlungen würden aus technischen Gründen unter weiteren Versicherungsnummern als zusätzliche Bausteine zur Basisrentenversicherung geführt, was unter anderem daran liege, dass sie die Sonderzahlungen nur nach dem zum jeweiligen Erhöhungstermin für den Neuzugang gültigen Tarif annehmen könne. Mit Schreiben vom 29.7.2016 (Bl. 43 d.A.) teilte die Beklagte ferner mit, dass der aktuell gültige Tarif BA6 (01/2015) einen garantierten Rechnungszins von 1,25 % habe.
18Für eine weitere, im Jahr 2016 erbrachte Sonderzahlung von 20.000,- € wurde keine neue Versicherungsschein-Nummer vergeben, sondern ein Nachtrag unter der Nummer #######.8 erstellt.
19Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, sämtliche während der Vertragslaufzeit von ihm geleisteten Sonderzahlungen auf die ursprüngliche Versicherungsschein-Nummer mit der Maßgabe zu verrechnen, dass sich dadurch der zur Rentenberechnung zugrunde zu legende Betrag um die jeweilige Sonderzahlung erhöhe und der garantierte Rechnungszins von 2,25% p.a. anzusetzen sei. Aufgrund der Angaben des Vermittlers habe er den Vertrag in der Annahme abgeschlossen, dass jährliche Sonderzahlungen mit dem Garantiezins verzinst würden; dies habe die zunächst gelebte Praxis bezüglich 4 Sonderzahlungen auch bestätigt, wodurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Auch aus dem Produktinformationsblatt ergäbe sich, dass Sonderzahlungen dem jeweiligen Vertrag zuzuschreiben seien und dadurch die (im Singular formuliert:) garantierte Rente erhöht werde. Es sei nicht möglich, aus dem einen abgeschlossenen Vertrag mehrere zu machen. § 6 Abs. 4 der Bedingungen, wonach der jeweils gültige Tarif zur Anwendung komme, sei völlig intransparent und unklar, mithin unwirksam. Unter dem Begriff „Tarif“ sei von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht der jeweils zu verrechnende Rechnungszins zu verstehen.
20Der Kläger beantragt zuletzt (unter Beschränkung des Antrages auf die ab 2015 geleisteten Zahlungen und entsprechender Teil-Klagerücknahme) festzustellen,
21dass die von dem Kläger im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Basisrentenversicherungsvertrag (Versicherungsschein-Nr. ###.01) ab dem Jahr 2015 geleisteten und hiernach noch zu leistenden Sonderzahlungen auf diesen Vertrag mit einem garantierten Rechnungszins von 2,25% p.a. verrechnet werden mit der Maßgabe, dass sich der der Rentenberechnung zugrunde zu legende Betrag durch die Sonderzahlungen erhöht.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie trägt vor, sie habe bei den Sonderzahlungen zunächst aus Kulanz nicht den sich aus § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung ergebenden Rechnungszins (2012-2014: 1,75%, 2015-2016 1,25%), der auch für einen Neuabschluss maßgeblich gewesen wäre, sondern den höheren Rechnungszins aus der Hauptversicherung zugrunde gelegt. Für die Sonderzahlung in November 2015 habe sie – wie zuvor angekündigt – den für den Neuzugang maßgeblichen Tarif mit einem Rechnungszins von 1,25% in Ansatz gebracht und aus allein technischen Gründen eine Policierung unter einer neuen Vertragsnummer vorgenommen; es handele sich aber nach wie vor um eine einheitliche Rentenversicherung.
25Ein vertraglicher Anspruch des Klägers sei nach der wirksamen Bestimmung des § 6 Abs. 4 ABBR-T 01/2010 ausgeschlossen und lasse sich auch nicht aus den Aussagen des Vermittlers vor Vertragsabschluss, die keine Aussage oder Zusicherung zu einer Verzinsung bzw. einem Rechnungszins träfen, herleiten; zu einer konkludenten Vertragsänderung oder der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes sei es aufgrund der Verrechnungen der Sonderzahlungen in den Jahren 2011 bis 2014 nicht gekommen.
26Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
28Die – zulässige – Feststellungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass von der Beklagten für von ihm ab dem Jahr 2015 geleistete Sonderzahlungen stets ein Rechnungszins von jährlich 2,25% zugrunde gelegt wird.
29Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus dem im Jahr 2010 zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrag.
30Dieser beinhaltete zunächst lediglich eine Versicherungsleistung in Form einer monatlichen Rentenzahlung von 61,08 € ab dem 1.12.2022 gegen Zahlung eines Einmalbeitrages in Höhe von 10.000,- €; zugrundegelegt war der Tarif BA1 (10/08) und ein Garantierter Rechnungszins von 2,25%, wie er auch in der Standmitteilung zum 23.6.2012 unter „Vertragsdaten“ angegeben ist. Nach den in den Vertrag einbezogenen Bedingungen (§ 6 ABBR-T 01/2010) bestand für den Kläger als Versicherungsnehmer darüber hinaus die Möglichkeit, den Versicherungsschutz durch Sonderzahlungen zu erhöhen. In § 6 (3) ist die Höhe der einzelnen Sonderzahlungen bestimmt, in § 6 (4) die Errechnung der hierdurch erhöhten Versicherungsleistungen, wofür u.a. der „zum jeweiligen Erhöhungstermin für den Neuzugang gültige Tarif“ maßgeblich ist.
31Durch § 6 (4) ist in den Versicherungsbedingungen wirksam geregelt, dass für die dem Versicherungsnehmer als Option eingeräumten Sonderzahlungen nicht zwingend der ursprünglich bei Vertragsabschluss geltende Berechnungszins zugrunde zu legen ist.
32Nach dem – unstreitigen – Vortrag der Beklagten betrug der für die Berechnung der Versicherungsleistung unverzichtbare und sich aus den Vorgaben des Bundesfinanzministers ergebende (Höchst-)Rechnungszins im Jahr 2015 vielmehr nur noch 1,25% und ist von ihr in dieser Höhe und entsprechend dem zu dieser Zeit auch für Neuabschlüsse geltenden Tarif BA6 (01/15) für die Sonderzahlung 2015 in Ansatz gebracht worden.
33Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Regelung in § 6 (4) nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Intransparenz unwirksam. Insbesondere ist der hierin enthaltene Verweis auf den zum jeweiligen Erhöhungstermin geltenden „Tarif“ für einen aufmerksamen und sorgfältigen Versicherungsnehmer nicht unklar oder unverständlich. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise darzustellen; die Klausel muss für sich genommen und im Zusammenhang mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein und die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Palandt-Grüneberg, 76. Aufl., § 307 Rn 21 mwN). Dem ist zur Überzeugung der Kammer mit der gewählten Formulierung ausreichend Genüge getan. Sie lässt deutlich erkennen, dass sich die aufgrund einer späteren, optionalen Sonderzahlung ergebende Erhöhung der Leistungen nicht automatisch nach den beim ursprünglichen Vertragsschluss geltenden Parametern richtet, sondern von weiteren, zum jeweiligen Erhöhungstermin vorliegenden Faktoren abhängig ist. Der hierbei neben dem Alter des Versicherten und dem Zeitraum bis zum Rentenbeginn erwähnte „Tarif“ umfasst – für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – das Bedingungswerk mit den zur Ermittlung und Berechnung erforderlichen (versicherungs-)mathematischen Grundlagen, zu denen naturgemäß auch der maßgebliche Zinssatz gehört. Darüber hinaus würde auch eine unterstellt unwirksame und damit nicht anwendbare Klausel nicht dazu führen, dass für spätere Sonderzahlungen der ursprüngliche, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Rechnungszins maßgeblich wäre.
34Dadurch dass die Beklagte für die Sonderzahlungen in den Jahren 2012 bis 2014 in Abweichung von den vorgegebenen Rechnungszinsen noch den Zinssatz in der bei Vertragsschluss geltenden Höhe in Ansatz gebracht hat, begründet sich gleichfalls kein Anspruch des Klägers auf eine entsprechende Handhabung für weitere Sonderzahlungen. Diese über ihre vertragliche Verpflichtung hinausgehende Praxis der Beklagten bis zum Jahr 2014 hat aufgrund ihres einseitigen Charakters keine Vertragsänderung zur Folge gehabt und stellt keine Anerkennung einer Rechtspflicht dar; ebensowenig kann der Kläger daraus die berechtigte Erwartung herleiten, dass auch künftig ein höherer als der tatsächlich vorgegebene Rechnungszins in Ansatz gebracht werden würde. Zudem ist der Kläger vor der im November 2015 geleisteten Sonderzahlung durch das Schreiben der Beklagten vom 14.9.2015 darauf hingewiesen worden, dass entgegen der bisher kulanterweise erfolgten Verrechnung für künftige Sonderzahlungen kein Rechnungszins von 2,25% mehr angesetzt werden könne. Dass für diese Sonderzahlung nochmals der Zinssatz von 2,25% berechnet werden würde, durfte er nach Erhalt dieses Schreibens nicht mehr erwarten.
35Eine der Beklagten zuzurechnende Zusicherung des Vermittlers, dass für alle Sonderzahlungen ein Rechnungszins von 2,25% oder ein Zins in der ursprünglichen Höhe berechnet werde, lässt sich dessen Schreiben, mit dem auch die Beispielsrechnung übersandt worden ist, ersichtlich nicht entnehmen, da von einem Zins keine Rede ist. Eine entsprechende mündliche Zusicherung hat der Kläger zunächst nicht behauptet.
36Soweit der Kläger erstmalig mit Schriftsatz vom 16.8.2017 vorträgt, der zugleich hierfür als Zeuge benannte Herr T habe ihm anlässlich der Beratung erklärt, dass sich die Verzinsung für die Dauer von 12 Jahren auf 2,25% belaufe, kann dieser Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden. Im Termin vom 14.6.2017 ist dem Kläger Schriftsatznachlass gem. § 283 ZPO zum Schriftsatz der Gegenseite vom 7.6.2017 gewährt worden, d.h. die Möglichkeit, zu dem Inhalt dieses nicht rechtzeitigen Schriftsatzes Stellung zu nehmen. Nicht zu berücksichtigen sind indes neue Behauptungen in dem nachgelassenen Schriftsatz, die mit dem verspäteten Vorbringen nicht in Zusammenhang stehen (BGH FamRZ 1979, 573; Thomas/Putzo-Reichold, § 283 Rn 4). Dies ist hier der Fall, da der Beklagten-Schriftsatz vom 7.6.2017 sich im Wesentlichen mit der vertraglichen Regelung des § 6 Abs. 4 ABBR-T 01/2010 und dessen Wirksamkeit, mit der kulanzweisen Regelung der Beklagten und der Frage einer betrieblichen Übung befasst sowie mit dem Inhalt der Beispielsrechnung des Herrn T, nicht aber mit dem etwaigen Inhalt des Beratungsgespräches zu einer zugesicherten Verzinsung, zu dem der Kläger seinerseits noch nichts vorgetragen hatte. Die Behauptung einer entsprechenden Zusage des Zeugen ist überdies nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet und nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Behauptung ist nicht so rechtzeitig in der mündlichen Verhandlung erfolgt, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entsprochen hätte. Denn angesichts des Verteidigungsvorbringens der Beklagten, dass ein vertraglicher Anspruch ausgeschlossen sei, hätte es spätestens in der Replik der nunmehrigen Behauptung bedurft, dass eine entsprechende Zusicherung durch den Vertreter erfolgt sei und sich ein Anspruch auch hierauf gründe. Die Kammer hätte sodann den Zeugen zum Termin geladen, ohne dass es dadurch zu einer Verzögerung der Rechtsstreits gekommen wäre, die nunmehr bei Anordnung einer Beweisaufnahme einträte. Da die Verspätung des Vorbringens zur Überzeugung des Gerichts auf grober Nachlässigkeit in Bezug auf die Prozessförderungspflicht beruht, ist es gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Streitwert: 5.400,- € (entsprechend den klägerischen Angaben in der Klageschrift)