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Im selbständigen Beweisverfahren wird gemäß §§ 485 ff ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.
Es soll Beweis über folgende Frage erhoben werden:
1.) Welche Mängel bestehen am Wohnhaus der Immobilie N-Straße, 50321 Brühl, hinsichtlich folgender Räumlichkeiten und Bestandteilen:
a) dem Flachdach des rückseitig zum Garten gelegenen Überbaus (bestehend aus Wohnzimmer, Badezimmer, Hobbyraum und Wintergarten),
b) dem Abfluss unterhalb der Duscharmaturen im Badezimmer im Erdgeschoss,
c) dem Abfluss in der Küche im Erdgeschoss,
d) der zur Nachbarseite der Doppelhaushälfte gelegenen Außenwand im Hobbyraum im Erdgeschoss,
e) der Dichtigkeit folgender Fenster und der Funktionalität ihrer Rolläden: Im Kinderzimmer und Gästezimmer im 1. Obergeschoss, im Flur im 1. Obergeschoss und im Schlafzimmer im Erdgeschoss,
f) der Wände im Wintergarten im Erdgeschoss im Hinblick auf Feuchtigkeit und Schimmelbefall,
g) der Wände im Kinderzimmer und Schlafzimmer im Obergeschoss im Hinblick auf Feuchtigkeit und Schimmelbefall,
h) des Kanalabflusses in der Einfahrt vor der Garage?
2.) Welche Baumaßnahmen und Kosten sind zur Abhilfe der Mängel des Antrags Ziffer 1 effektiv möglich und erforderlich?
3.) Auf welche Ursachen gehen die Mängel des Antrags Ziffer 1 zurück?
Um Vorschlag eines geeigneten Sachverständigen soll die Industrie- und Handelskammer gebeten werden.
Der Sachverständige wird nur beauftragt, wenn die antragstellende Partei einen Auslagenvorschuss in Höhe von 3.000,00 Euro bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Köln einzahlt.
Hierfür wird eine Frist innerhalb von zwei Wochen gesetzt.
Der Verfahrenswert wird auf 182.500,00 EUR festgesetzt.