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Landgericht Köln, 25 O 326/13

Datum:
29.06.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 O 326/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0629.25O326.13.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,00 € von 9.3.2010 bis 24.5.2011, aus 70.000,00 € von 25.5.2011 bis 20.10.2011 und aus 55.000,00 € seit 21.10.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.467,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.850,00 € seit 1.7.2012 und aus 2.617,55 € seit 22.10.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen immateriellen sowie alle zukünftigen und bereits entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen, die auf die fehlerhafte Behandlung im Jahre 2009 zurückzuführen sind, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 66 % und die Klägerin zu 34 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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