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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger wurde im Februar 2012 im Evangelischen Klinikum Niederrhein aufgrund einer chronischen Mononeuropathie nach L5 rechts mit einem SCS-Stimulationsverfahren versorgt. Durch die Stimulation bildete sich die Schmerzsymptomatik im rechten Bein zurück. Im Rahmen eines Sturzereignisses stellte sich bei dem Kläger in der Folge ein sakrales Schmerzsyndrom im Bereich des Gesäßes linksbetont sowie in der Afterregion ein, das durch eine Neueinstellung des SCS-Neuromodulationssystems nicht beeinflussbar war. Auch eine medikamentöse Therapie mit Lyrica verlief frustran. Am 14.08.2013 stellte sich der Kläger aus diesem Grund erstmals ambulant in der Klinik für Neurochirurgie im Haus der Beklagten zu 1) vor. Es wurde die therapeutische Möglichkeit einer sakralen Stimulation erörtert. Zur Austestung der sakralen Stimulation befand sich der Kläger in der Zeit vom 03.09.2013 bis zum 05.09.2013 im Haus der Beklagten zu 1). Am 04.09.2013 wurde eine sakrale Stimulationstestelektrode implantiert. Am 13.09.2013 wurde der Kläger erneut im Haus der Beklagten zu 1) vorstellig und berichtete über eine Beschwerdebesserung. Die Testelektrode wurde bei reizlosen Wundverhältnissen gezogen. Am 17.10.2013 wurde eine permanente SCS-Elektrode im sakralen Bereich implantiert. Es erfolgten weitere ambulante Vorstellungstermine des Klägers im Haus der Beklagten zu 1). Die Fäden wurden gezogen, die Wunde kontrolliert, das SCS-System überprüft. Am 20.11.2013 wurde das Wundmanagement eingeschaltet. Zu weiteren Wiedervorstellungen kam es am 10.12.2013, am 18.12.2013, am 16.01.2014 und am 22.01.2014. Was bei dem letzten Termin besprochen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Am 08.02.2014 – insoweit und im weiteren Verlauf von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten – wurde der Kläger im Evangelischen Krankenhaus in E aufgenommen. Es wurde eine Wundheilungsstörung diagnostiziert und das gesamte System musste entfernt werden. Anschließend erfolgte eine antibiotische Behandlung.
3Der Kläger behauptet, die Behandlung im Haus der Beklagten zu 1) sei fehlerhaft gewesen. Bei der Implantation der Elektrode sei gegen Hygienestandards verstoßen und dadurch die Infektion und die Wundheilungsstörung hervorgerufen worden. Überdies sei eine erforderliche perioperative oder postoperative Antibiose nicht bzw. allenfalls ungenügend veranlasst worden. Auch die postoperative Nachsorgebehandlung sei zu beanstanden. Die eindeutigen Infektanzeichen seien von den Behandlern im Haus der Beklagten zu 1) nicht wahrgenommen worden. Auf den erkennbaren Infekt sei nicht adäquat reagiert worden. Am 22.01.2014 habe er dem Beklagten zu 2) gegenüber mitgeteilt, er habe das Gefühl, der Schmerzsimulator „wolle raus“. Dennoch sei er an diesem Tag weder untersucht noch sei die Wunde inspiziert worden. Dadurch sei letztlich eine Explantation des gesamten Systems erforderlich geworden, die bei richtigem Vorgehen hätte vermieden werden können. Dadurch sei der schmerzlindernde Effekt des Systems insgesamt weggefallen und die Schmerzen zurückgekommen. Trotz Schmerzmedikation habe er an erheblichen Schmerzen gelitten. In Anbetracht dieser Beeinträchtigungen und Schmerzen hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 € für angemessen. Er beantragt darüber hinaus die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere Schäden.
4Der Kläger beantragt,
51) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 30.000 € beträgt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit dem 08.04.2015 nach §§ 288 I, 291 S. 1, 1. HS BGB,
62) festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden materiellen Schäden der Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und/oder übergegangen sind,
73) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten des Klägers bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.133,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2015 nach §§ 288 I, 291 S. 1, 1. HS BGB im Wege der Nebenforderung freizustellen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagten bestreiten den Behandlungsfehlervorwurf nach Maßgabe der Klageerwiderung. Sie behaupten, sowohl die Implantation der Elektrode als auch die postoperative Nachsorge seien vollumfänglich lege artis erfolgt. Am 22.01.2014 sei seitens des Klägers gegenüber dem Beklagten zu 2) von einem unveränderten Befund gesprochen worden. Die Beklagten bestreiten die klägerseits behaupteten Beeinträchtigungen sowie die Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers im Haus der Beklagten zu 1) für diese. Sie halten das geltend gemachte Schmerzensgeld für überhöht und bestreiten die im Wege der Feststellung geltend gemachten materiellen Schadenspositionen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung Bezug genommen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
12Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 05.01.2016 in Verbindung mit dem Beschluss vom 31.01.2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und mündliche Erläuterung desselben sowie durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 10.06.2016 sowie das Protokoll der Sitzung vom 31.01.2017 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten weder aus dem zwischen ihm und der Beklagten zu 1) geschlossenen Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 630a, 280, 278, 249 ff., 253 II BGB noch aus §§ 823, 831, 249 ff., 253 II BGB zu.
151.
16Der Kläger hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass er im Haus der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt worden ist und dies zu für ihn nachteiligen gesundheitlichen Folgen geführt hat, § 286 ZPO.
17Der Sachverständige Prof. Dr. T ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.06.2016 unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verstoß gegen Hygienestandards bei der Implantation der Elektrode nicht festgestellt werden könne. Die standardmäßig einzuhaltenden Hygienemaßnahmen seien dokumentiert. Auch im Operationsbericht seien entsprechende Maßnahmen beschrieben. Allein das Auftreten eines Wundinfektes sei nicht beweisend dafür, dass gegen bestehende Standards verstoßen worden sei. Denn Infekte könnten immer auftreten und seien auch bei fachgerechtem Vorgehen nicht immer zu vermeiden. Im Hinblick auf den klägerseits erhobenen Vorwurf einer versäumten Antibiose hat der Sachverständige ausgeführt, die von dem Kläger geforderte Antibiose sei ausweislich der Anästhesieprotokolle sowohl für die Einbringung der Testelektrode am 04.09.2013 als auch für die permanente Implantation der Elektrode am 17.10.2013 erfolgt. Sie sei ausweislich der Dokumentation auch ausreichend erfolgt und nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der vom Kläger ebenfalls monierten postoperativen Nachsorgebehandlung hat der Sachverständige sich dahingehend geäußert, dass regelmäßige ambulante Termine dokumentiert seien. Für diese Termine seien auch regelmäßige Inspektionen der Wunde sowie das Ergebnis derselben dokumentiert. Die Häufigkeit der Kontrollen hat der Sachverständige als eher ungewöhnlich engmaschig bezeichnet und hierzu ausgeführt, bei normaler komplikationsloser Wundheilung könnten die Fäden nach ca. 10 bis 12 Tagen gezogen werden. Dies lasse im Falle des Klägers auf eine nicht komplikationslose Wundheilung schließen. Die klinische Überprüfung sei jedoch ausweislich der Dokumentation sorgfältig und gewissenhaft erfolgt, im Verlauf sogar das Wundmanagement eingeschaltet und eine Fotodokumentation angefertigt worden. Ausweislich der Dokumentation habe die sakrale Wunde über dem Hiatus, also die Elektrodenposition, etwas genässt und eine minimale Sekretion gezeigt. Dies sei auch auf den angefertigten Fotos zu erkennen. Aus der Zusammenschau der Befunde aus dem Haus der Beklagten zu 1) und der Praxis R könne ermittelt werden, dass diese minimale Sekretion aus der sakralen Wunde mindestens im Zeitraum vom 05.11.2013 bis zum 13.12.2013 angedauert habe. Dies sei aber nicht die später aufgeplatzte Generatorstelle gewesen. Bezüglich letzterer gebe es einen auf den 18.12.2013 datierenden Eintrag in der Dokumentation, nach der diese Wunde zu jenem Zeitpunkt geschlossen gewesen sei. Bei dieser Befundlage hat der Sachverständige ausgeführt, das abwartende Vorgehen im Haus der Beklagten zu 1) sei nicht zu beanstanden. Dies hat er überzeugend und unmittelbar einleuchtend damit begründet, dass die einzige Möglichkeit der Reaktion auf einen vermuteten Infekt darin bestanden habe, das System insgesamt zu explantieren, so wie es nachfolgend geschehen ist. Genau dies hätten die Behandler nach Möglichkeit vermeiden wollen. Die primäre Intention, das implantierte System nach Möglichkeit trotz der Komplikationen im Rahmen der Wundheilung zu erhalten, sei den Aufzeichnungen deutlich zu entnehmen. Diese Intention sei aus gutachterlichen Sicht auch nachvollziehbar, dies einerseits mit Rücksicht auf die Kosten des implantierten Systems, andererseits mit Rücksicht darauf, dass dieses System für den Kläger als Schmerzpatienten die letzte Stufe und Instanz der Schmerzbekämpfung dargestellt habe, die man nicht frühzeitig und vielleicht unnötig habe zunichte machen wollen. Insoweit sei stets eine Abwägung zu treffen, die im Einzelfall schwierig und von der klinischen Erfahrung und Einschätzung der Behandler abhängig sei.
18Als einzigen Ansatzpunkt für ein Versäumnis der Behandler im Haus der Beklagten zu 1) hat der Sachverständige die Vorstellung des Klägers in der dortigen Ambulanz am 22.01.2014 gesehen. Er hat insoweit ausgeführt, dass – wenn an diesem Tag entsprechend der klägerseitigen Schilderung der Dinge – trotz der Äußerung des Klägers, er leide an zunehmenden Beschwerden und habe das Gefühl „der Generator wolle raus“, keine Untersuchung und Inspektion der von dem Kläger angegebenen Stelle stattgefunden habe und lediglich Schmerztabletten empfohlen worden seien, dies nicht nur von fehlendem Fingerspitzengefühl des Behandlers zeuge, sondern zudem einen Befunderhebungsfehler darstelle. Insoweit habe zumindest eine Wundinspektion vorgenommen, ggf. abhängig von dem Befund der klinischen Untersuchung auch Laborwerte ermittelt werden müssen, dies auch dann, wenn der in der Praxis R ermittelte leicht erhöhte CRP-Wert dort nicht bekannt gewesen sein sollte.
19Insoweit kann aus Sicht der Kammer indes letztlich dahinstehen, ob die klägerseitige Sachverhaltsschilderung zutreffend ist. Der mündlichen Anhörung des Beklagten zu 2) bedarf es aus Sicht der Kammer nicht mehr. Denn auch bei vollumfänglicher Unterstellung der klägerseitigen Behauptungen – an deren Richtigkeit die Kammer angesichts der glaubhaften Einlassung des Klägers im Termin und der damit übereinstimmenden glaubhaften Aussage der Zeugin wenig Zweifel hat – können jedenfalls kausale nachteilige Folgen dieses Fehlers für den Kläger nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insoweit spricht aus Sicht der Kammer zwar durchaus alles dafür, dass die Beschwerdesymptomatik entsprechend der klägerseitigen Schilderung zugenommen hatte. Dass der Kläger nur 8 Tage nach der letzten Kontrolle außerplanmäßig den weiten Weg von E nach Köln auf sich genommen haben sollte, nur um dem Beklagten zu 2) mitzuteilen, die Beschwerden seien unverändert, erscheint der Kammer jedenfalls sehr ungewöhnlich und wenig lebensnah. Dass der Beklagte zu 2) den Kläger am 22.01.2014 nicht klinisch untersucht hat, ist nach dem Verständnis der Kammer unstreitig. Dokumentiert hat er unter dem Datum des 22.01.2014 jedenfalls nichts. Es ist jedoch gänzlich unklar, wie sich dem Beklagten zu 2) die Situation im Rahmen einer hypothetischen klinischen Untersuchung und Wundinspektion dargestellt hätte. Dies hat auch der Sachverständige trotz mehrfacher Nachfragen der Kammer nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu sagen vermocht, ebenso wenig wie er Feststellungen zum Ergebnis einer hypothetischen Blutuntersuchung hat machen können. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt und dies in seiner mündlichen Anhörung weiter vertieft und erläutert, dass chronische Infekte der bei dem Kläger vorliegenden Art ein nicht seltenes Phänomen bei der Implantation derartiger Elektroden sei. Diese Infekte seien von den Behandlern gefürchtet, weil sie sich oft erst spät zeigten. Die Detektion sei bei einem chronischen Infekt in der Tiefe ohne Hinzutreten von Fieber überaus schwierig, da sich infektiöse Flüssigkeit auch unter dem Implantat befinden könne. So sei es nach seiner Vermutung auch im Falle des Klägers gewesen. Der Infekt habe mutmaßlich bereits eine geraume Zeit geschwelt und sei über das Kabelsystem aus der sakralen nässenden Wunde fortgeleitet worden. Durch die anatomische Nähe zum Anus sei die konkret bei dem Kläger gegebene Operationsstelle insoweit besonders gefährdet gewesen. Vor diesem Hintergrund sehe er sich auch in Ansehung und unter Einbeziehung des für den 08.02.2014 dokumentierten Zustands der Wunde nicht in der Lage, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass sich im Rahmen der Wundinspektion tatsächlich ein reaktionspflichtiger Befund gezeigt hätte, der dann für den Beklagten zu 2) Veranlassung zu weitergehenden Maßnahmen hätte geben müssen. Er hat dies als gänzlich spekulativ bezeichnet und ergänzend ausgeführt, selbst ein etwa genommener Abstrich oder eine Blutuntersuchung am 22.01.2014 hätten nicht zwingend einen reaktionspflichtigen Befund ergeben. An diesen Feststellungen hat der Sachverständige in seiner mündlichen Gutachtenerläuterung auch auf konkrete Nachfrage der Kammer hin festgehalten. Kann mithin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der auf Grundlage des Klägervortrags gegebene Befunderhebungsfehler kausale nachteilige Folgen gezeitigt hat, ist die Klage mangels kausaler Folgen abzuweisen. Soweit der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht hat, das System hätte bei frühzeitigerem Handeln und frühzeitigerer Behandlung des Infektes erhalten werden können, hat der Sachverständige dies eindeutig verneint und ausgeführt, die einzig mögliche Reaktion bei einem erkannten oder vermuteten Infekt bestehe in der Explantation des gesamten Systems, so wie es auch nachfolgend am 08.02.2014 erfolgt ist. Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich des am 22.01.2014 sich darbietenden Befundes kann aber selbst eine Behandlungsverzögerung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Denn es ist gänzlich unklar, ob der sich dem Beklagten zu 2) im Rahmen einer Wundinspektion darbietende Befund ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeigt und Veranlassung für eine frühzeitigere Explantation des Systems gegeben hätte. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist überzeugend und nachvollziehbar unter sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen erstellt worden. Es ist eingehend und fundiert und zeugt von der großen klinischen Erfahrung des Sachverständigen. Seine Fachkunde steht außer Zweifel.
202.
21Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderungen.
223.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 S. 1, 2 ZPO.
24Streitwert: 94.800,70 €
25(Klageantrag zu 1): 30.000 €,
26Klageantrag zu 2): 64.800,70 €,
27Klageantrag zu 3): -, § 4 ZPO)