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Landgericht Köln, 24 O 296/16

Datum:
16.03.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 296/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0316.24O296.16.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung zur Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehnsvertrages mit der F-Bank, ein Geschäftsbereich der T AG, H-Straße, ##### C, Rechtsschutz aus dem zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer: ######) zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

 
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