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Landgericht Köln, 24 O 102/17

Datum:
20.06.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 O 102/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0620.24O102.17.00
 
Tenor:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, die im Hause A-Straße in 51491 Overath im oben gelegenen Neubau durch den Nebeneingang oberhalb der Treppe befindlichen, selbst genutzten Räume

- im Obergeschoss gemäß dem anliegenden Grundriss: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Wohnküche, Bad und Balkon

- in der darüber liegenden Zwischenebene links die Gästetoilette und rechts einen Raum

- im Speicher befindlichen großen Raum und 2 kleine Kammern

von seinem persönlichen Eigentum

(d.h. ohne die im Eigentum der Klägerin stehenden

- Einbauküche mit Herd, Spülmaschine, Dunstabzugshaube, Kühlschrank, 1 Tisch, 2 Hocker, die Edelstahlarmaturen, der Pendelleuchte mit Kristallen

- im Bad ohne die sanitäre Ausstattung und den Hängeschrank sowie die am Fenster angebrachten Plissees,

- im Gäste-WC ohne die sanitäre Ausstattung und die Deckenleuchte,

- ohne die in der ganzen Wohnung angebrachten Einbauleuchten,

- ohne die in der ganzen Wohnung angebrachten Edelstahl-Fenstergriffe und Gardinenstangen aus Edelstahl sowie den Gardinen,

- ohne die in der ganzen Wohnung angebrachten Lichtschalter und Steckdosen)

zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

2.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2016 zu zahlen.

3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziffer 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

5.) Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist wird abgelehnt.

 
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