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Landgericht Köln, 22 O 59/17

Datum:
18.07.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 59/17
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0718.22O59.17.00
 
Tenor:

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Golf, FIN: ####, durch die Beklagte zu 2.) resultieren.

2.

Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 € freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten zu 50% und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.). Die Beklagte zu 2.) trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 50%. Im Übrigen findet eine Auslagenerstattung nicht statt.

5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages.

 
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